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Sonderwissen und Sonderfähigkeiten in der Lehre vom Straftatbestand

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Die Behandlung des Sonderwissens des Täters ist zum „crucial test“ für die Theorie der objektiven Zurechnung geworden. Für weitere Fragestellungen ist sie der Kristallisationspunkt: Sind die objektiven Zurechnungsvoraussetzungen beim Vorsatz- und beim Fahrlässigkeitsdelikt identisch? Wie sind die Untergrenzen strafbaren Verhaltens zu setzen? Für die Relevanz objektiver und subjektiver Aspekte bei der Zurechnung werden Kategorien aus den Grundprinzipien des Strafrechts (Rechtsgüterschutz, ultima ratio, generalpräventive Wirkung der Strafrechtsnormen) abgeleitet. So wird beim Fahrlässigkeitsdelikt die strafrechtliche Relevanz durch eine Interessenabwägung zwischen Rechtsgüterschutz und Handlungsfreiheit festgelegt. Demgegenüber muß das Interesse des Vorsatztäters an seiner Handlungsfreiheit zurücktreten, weil die von ihm erkannte, ggf. beherrschte und verfolgte Beeinträchtigung von Rechtsgütern nach dem allgemeinen Schädigungsverbot zu vermeiden ist. Mariana Sacher trifft auch Differenzierungen bei der strafrechtlichen Relevanz von Sonderfähigkeiten.

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Sonderwissen und Sonderfähigkeiten in der Lehre vom Straftatbestand, Mariana Sacher

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2006
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