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Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau

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Die herkömmliche Stufensequenz des Deliktsaufbaus generiert eine Rangfolge zwischen den Bestrafungsvoraussetzungen, obwohl diese untereinander genauso gleichrangig sind, wie das im Verhältnis zwischen Delikts- und Erlaubnisnorm der Fall ist. Dies schließt nicht aus, eine sozial auffällige („deliktstatbestandliche“) Tat, deren Begehung ausnahmsweise erlaubt („gerechtfertigt“) ist, durchaus weiterhin als „sozial auffällig“ (Jakobs) zu bewerten; die Erlaubnisnorm fungiert als Einschränkung der deliktstatbestandlichen Vermeidepflicht (Otto). Aber die einlinige Stufensequenz bündelt die Bestrafungsvoraussetzungen in Untermengen („Elemente“). Diese Struktur präjudiziert die Reihenfolge der Subsumtion gesetzesfremd. Denn den Elementen wird untereinander eine „Filterwirkung“ zugesprochen (zugewiesen, zugerechnet, zugeteilt), so dass die Bestrafungsvoraussetzungen, die zu einer der vorrangigen Elemente „gehören“ (sollen), für die nachrangigen Stufen verbraucht (verloren) sind. Auf diese Weise wird die Positionierung der auf die Elemente zu verteilenden Bestrafungsvoraussetzungen zu einer selbständigen, ex cathedra fingierten, gesetzesunabhängigen Unterstellung einer Bestrafungsvoraussetzung: Bei der Lösung von „Irrtumsfällen“ wird über die „Zugehörigkeit“ der Vorsätzlichkeit entweder zur Tatbestands- oder Schuldstufe gerätselt, ohne dass Art. 103 Abs. 2 GG beachtet wird.

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Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau, Hans Kohlschütter

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2006
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