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Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Grundpflichten des Betreibers - Anforderungen an Standort, Errichtung, Betrieb und Überwachung

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Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes leitete der Gesetzgeber 1998 eine Änderung des Störfallrechts in Deutschland durch Umsetzung der EG-Richtlinie 96/82 ein. Im § 23 Abs. 1 BImSchG wurde festgeschrieben, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen auch den Anforderungen „zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ genügen müssen. Dagegen hat die jüngste gesetzliche Änderung eine Änderung bzw. Einfügung bei den Vorschriften des § 23 (Anforderungen an Anlagen) und des § 25 (Untersagung) zur Folge. Außerdem wurde die 1. BImSchV (Kleinfeuerungsanlagen) neugefasst sowie weitere Durchführungs-Verordnungen wie die 26. BImSchV (Elektromagnetische Felder) und die 27. BImSchV (Anlagen zur Feuerbestattung) erlassen. Darüber hinaus sind Vorschriften des nordrhein-westfälischen Baurechts (Bauordnung; Bauprüfverordnung) geändert worden. Dies war Anlass, das bewährte Handbuch von Pütz/Buchholz zu überarbeiten. Dabei haben die Autoren das Buch um weitere Beispiele (u. a. Druckereien, Betonsteinwerke und automatische Waschstraßen) ergänzt. Diese Neuauflage ist eine wichtige Orientierungshilfe für alle verantwortlichen Betreiber und Hersteller von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen.

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Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Manfred Putz

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2000
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