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Klassierung krebserzeugender Stoffe zur Begrenzung der Massenkonzentration im Abgas nach der Nr. 5.2.7.1.1 der TA Luft-Novelle (Entwurf)

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Krebserregende Stoffe werden in der novellierten TA Luft (Entwurf) in drei Klassen mit jeweils unterschiedlichen maximalen Emissions-Massenkonzentrationen eingeordnet. Diese Zuordnung erfolgte unter Berücksichtigung der kanzerogenen Wirkstärke der betrachteten emissionsrelevanten Stoffe wie z. B. Acrylamid, Arsen, Benzol, Cadmium, Chrom, Asbestfasern. Die Veröffentlichung dokumentiert die entwickelte Klassierungsmethodik und für die einzelnen Stoffe in Stoffberichten erarbeiteten Klassierungsvorschläge, die in einem wissenschaftlichen Begleitkreis diskutiert wurden. Zur Beurteilung der kanzerogenen Wirkstärke bei inhalativer Exposition wurden Krebsrisikoschätzungen (unit-risk) herangezogen. Es erfolgte eine Beurteilung hinsichtlich ihrer qualitativen Eignung. Für 16 von 32 Stoffen konnte anhand von unit-risk-Werten eine Reihung nach ihrer relativen Wirkstärke vorgenommen und diese zur Zuordnung in die Klassen der TA Luft-Novelle (Entwurf) verwendet werden. Bei 7 Stoffen lagen keine qualitativ aussagekräftigen unit-risk-Werte vor. Hier wurde nur eine grobe Einschätzung der krebserzeugenden Potenz im Bereich höherer Dosen vorgenommen. Für künstliche Mineralfasern wurde eine Betrachtung der kanzerogenen Wirkstärke in Relation zur Wirkstärke von Asbestfasern durchgeführt.

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Klassierung krebserzeugender Stoffe zur Begrenzung der Massenkonzentration im Abgas nach der Nr. 5.2.7.1.1 der TA Luft-Novelle (Entwurf), Klaus Schneider

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2002
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