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Haftung in der nichtunternehmenstragenden GbR

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In den letzten Jahren hat sich in der Literatur die Meinung etabliert, dass Gesellschafter einer unternehmenstragenden GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch haften, ähnlich wie in einer oHG. Ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2001 bestätigte diese Akzessorietätstheorie, gefolgt von weiteren Entscheidungen Anfang 2002, die sowohl eine ARGE als auch einen geschlossenen Immobilienfonds betrafen. Dies wirft die Frage auf, ob die Unterscheidung zwischen unternehmenstragenden und nichtunternehmenstragenden GbRs gerechtfertigt ist. Zunächst wird untersucht, wie die persönliche Haftung der Gesellschafter einer nichtunternehmenstragenden GbR für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verbindlichkeiten begründet wird, wobei Wertungsaspekte im Fokus stehen. Anschließend wird geprüft, welche Möglichkeiten den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, um ihre persönliche Haftung auszuschließen, einschließlich der Betrachtung des BGH-Urteils von 2002. In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass Bauherren für Aufbauschulden weiterhin anteilig haften. Vor diesem Hintergrund wird die Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht hervorgehoben. Abschließend wird die Relevanz von haftungsausschließenden und vertretungsrechtlichen Namenszusätzen untersucht.

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Haftung in der nichtunternehmenstragenden GbR, Holger Weiss

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2003
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