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Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Im ersten Teil wurden die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht. Im zweiten Teil wurden die Rechtsfolgen und mögliche Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert. Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition konnten neben der Abwesenheit effektiver Staatsgewalt auch die Paralyse des inneren Selbstbestimmungsrechts identifiziert werden. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen, um zu erwarten, dass ein Staat zur eigenständigen Reorganisation und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen außerstande ist. Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keine Schutzwirkung, da sich Tendenzen zur Ausdehnung menschenrechtlicher Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure nur de lege ferenda abzeichnen. Im humanitären Völkerrecht findet lediglich der absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung. Eine Staatenverantwortlichkeit konnte nicht begründet werden, und die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten lässt sich auf das Selbstbestimmungsrecht als Kontinuitätskriterium zurückführen. Versuche einer failed state-spezifischen Ausweitung unilateraler Interventionsmöglichkeiten wurden abgelehnt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne der Charta i
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"Failed states", Robin Geiß
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- 2005
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