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Forderungszuständigkeit und Insolvenzschutz beim Handel in Kommission

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Bei einer Warenlieferung auf Kommission bestimmt § 392 Abs. 2 HGB, dass die Forderungen des Kommissionärs an seinen Abnehmer im Verhältnis der Kommissionsparteien und ihrer Gläubiger bereits vor Abtretung als Forderungen des Kommittenten gelten. Laut § 392 Abs. 1 HGB darf der Kommittent die Forderung jedoch erst nach Abtretung einziehen. Diese Regelung wird als Aufspaltung der Forderung nach Rechtsverhältnissen verstanden: Der Kommittent ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Kommissionsparteien, der Kommissionär hingegen im Verhältnis zum Abnehmer jeweils vollständiger und ausschließlicher Rechtsinhaber. Diese Aufspaltung beruht auf dem treuhandrechtlichen Charakter der Kommission, wodurch der Kommittent wirtschaftliche Berechtigung genießt. Allerdings wirft dieses Verständnis zahlreiche Probleme auf, etwa wer die aufgespaltene Forderung abtreten oder mit ihr aufrechnen kann. Zudem bleibt unklar, ob die wirtschaftliche Berechtigung eine solche Aufspaltung rechtfertigt. Der Reformentwurf zum Geschäftsbesorgungsrecht sah dies vor. Die Arbeit argumentiert, dass das heutige Verständnis von § 392 HGB eine gemeinrechtliche Lehre widerspiegelt, die von HGB und BGB nicht übernommen wurde. § 392 HGB stellt keine Forderungsaufspaltung dar, sondern ist im Kern eine Legalzession, die nicht auf die wirtschaftliche Berechtigung des Kommittenten abzielt, sondern einen Anreiz zur Mobilisierung des Güterverkehrs schaffen soll. Diese Auffassu

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Forderungszuständigkeit und Insolvenzschutz beim Handel in Kommission, Rastko Vrbaski

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2005
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