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Das neue Praxisfeld der SE wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Im März 2005 wurde in Berlin die „Go East Invest SE“ ins Handelsregister eingetragen, obwohl keine Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO getroffen wurde. Seit Oktober hat der Handel mit Vorrats-SE begonnen, die ausschließlich zum Zweck des Handels mit dem SE-Mantel gegründet werden. Diese Gesellschaften üben zunächst keine unternehmerische Tätigkeit aus und haben keine Arbeitnehmer. Nach deutschem Recht ist die Gründung von Vorrats-GmbH und AG zulässig, wenn sie beispielsweise die „Verwaltung eigenen Vermögens“ als Unternehmensgegenstand angeben. Die Untersuchung zeigt, dass Vorrats-SE nach europäischem Recht und deutschen Vorschriften nicht im Handelsregister eingetragen werden können, da dies gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 SE-VO verstößt, der eine Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung als zwingendes Eintragungserfordernis festlegt. Der untrennbare Zusammenhang zwischen der SE-VO und den Beteiligungsvorschriften der SE-RL wird betont. Die Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung ist ein konstitutives Element des SE-Statuts. Auch wenn eine Vorrats-SE zunächst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, muss das Verfahren zur Aushandlung der Arbeitnehmerbeteiligung eingeleitet werden. Wurden Vorrats-SE unzulässig eingetragen, ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, und eine Nachfrist zur Beibringung einer Beteiligungsvereinbarung ist nur erforder
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"Vorrats-SE" ohne Arbeitnehmerbeteiligung, Thomas Blanke
- Idioma
- Publicado en
- 2005
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