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Der in einer SE zu bildende Betriebsrat ergänzt die nationalen Organe der Interessenvertretung, was zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Gremien führt, die nach europäischem und nationalem Recht agieren und unterschiedliche Beteiligungsbefugnisse haben. In Deutschland beispielsweise hat die betriebliche Interessenvertretung bei Umstrukturierungen, die einen Sozialplan erfordern, ein Mitbestimmungsrecht, das der SE-Betriebsrat nicht besitzt. Dies wirft die Frage auf, wie diese Befugnisse harmonisiert werden können, um einheitliche Beteiligungsrechte bei grenzübergreifenden Unternehmensentscheidungen zu gewährleisten. Der Bedarf an Harmonisierung ist klar, die Lösung jedoch komplex: Es ist nur selten möglich, in einer SE-Beteiligungsvereinbarung über die Rechte auf Information und Anhörung hinausgehende Mitbestimmungsrechte des SE-Betriebsrats zu verankern. Zudem können europaweit einheitliche nationale Beteiligungsrechte nicht geschaffen werden. Die Untersuchung zeigt jedoch einen dritten Weg: Nach deutschem Recht ist es zulässig, die Delegationsbefugnis zur Ausübung von Beteiligungsrechten auf den SE-Betriebsrat zu erweitern. So kann im Einzelfall die Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung festgelegt werden, die den besten Überblick über die Angelegenheiten der SE hat.
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Erweiterung der Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats durch Vereinbarung, Thomas Blanke
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- 2006
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