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In zahlreichen europäischen Ländern haften Hersteller direkt gegenüber Verbrauchern für Sachmängel, ein Modell, das die Europäische Kommission für die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf in Betracht zieht, jedoch bislang nicht umgesetzt hat. Der Grund dafür ist der Relativitätsgrundsatz, der besagt, dass Verträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien wirken. Obwohl dieser Grundsatz in allen europäischen Rechtsordnungen anerkannt ist, bleibt sein genauer Inhalt unklar. Im deutschen Recht sind der Vertrag zugunsten Dritter und der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Beispiele, die aufzeigen, dass das Relativitätsprinzip auf der Selbstbestimmung des Einzelnen basiert. Vertragsparteien können keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen, die ebenfalls autonom sind. Die Relativität der Schuldverhältnisse verbietet somit die 'Fremdbestimmung unter Gleichen'. Wenn der Relativitätsgrundsatz aus dem Autonomieprinzip abgeleitet wird, bedeutet dies, dass heteronomes Schuldrecht, das nicht von den Parteien, sondern vom Gesetzgeber oder Richter geschaffen wird, nicht unter das Relativitätsprinzip fällt. Das europäische Verbrauchsgüterkaufrecht ist 'positiv zwingendes Recht' und somit weitgehend heteronom. Der Autor entwickelt aus diesen Überlegungen ein Modell der Herstellerhaftung für Europa und beleuchtet die zentrale Rolle des Privatrechts in der europäischen Rechtsentwicklung, das sich dem heteronomen Zugriff auf das Vert
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Heteronomie und Relativität in Schuldverhältnissen, Michael Hassemer
- Idioma
- Publicado en
- 2007
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