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Bodenschutz und Bauleitplanung

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Die Dissertation zeigt, dass effektiver Bodenschutz durch Raumordnungsrichtlinien erreicht werden kann, die eine übergreifende Beurteilung und den Schutz des Bodens ermöglichen. Kommunen sind verpflichtet, Raumordnungsziele gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Eine Verbindung der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB mit den Anforderungen an Bauleitpläne in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB könnte sinnvoll sein. Dies würde die Ausweisung von Flächen im Außenbereich an den Nachweis fehlender Innenentwicklungs- oder Nachverdichtungsmöglichkeiten knüpfen. Die Erweiterung der Bodenschutzklausel führt jedoch nicht zu einer bevorzugten Behandlung des Bodenschutzes in der Abwägung. Diskussionen über Begriffe wie Planungsleitsatz oder -linie sind wenig zielführend; entscheidend ist die konkrete Betroffenheit des Bodens. Die Struktur des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB trägt zur relativen Wirkungslosigkeit der Schutzmechanismen bei. Eine klare gesetzliche Vorgabe zur Berücksichtigung des Bodenschutzes in der Abwägung könnte dem entgegenwirken. Die bestehenden Zulassungsvorschriften der §§ 29 ff. BauGB ermöglichen eine einzelfallorientierte Stärkung des Bodenschutzes. In Bezug auf Altlasten kann durch die vorhandenen Regelungen im Baugesetzbuch qualitativer Bodenschutz erreicht werden. Effektiver Bodenschutz erfordert weniger Normierung, sondern vielmehr alternative Instrumente wie Kataster, Förderprogramme und steuerliche Anreize. Dies

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Bodenschutz und Bauleitplanung, Rolf-Ulrich Kaiser

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2009
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