Art. 22ter Abs. 3 BV verpflichtet das Gemeinwesen, „bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, … volle Entschädigung zu leisten“. In der schweizerischen Rechtssprache hat sich für diese Erscheinung der Begriff der materiellen Enteignung eingebürgert. Die materielle Enteignung ist historisch gesehen eine Schöpfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl von den praktischen Ergebnissen her wie auch in der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen beherrscht diese Rechtsprechung das Feld. Das vorliegende Buch stellt die bundesgerichtliche Judikatur detailliert dar. Diese Analyse ebnet den Weg zum Verständnis des heutigen, nur schwer durchschaubaren Rechtszustandes. Es steht das Bemühen im Vordergrund, die Kriterien zur Unterscheidung zwischen entschädigungspflichtigen und entschädigungslosen Eigentumsbeeinträchtigungen zu bestimmen und in Regeln zu fassen. Die höchstrichterliche Judikatur und die Lehrmeinungen sind möglichst vollständig verarbeitet. Erfasst sind auch zahlreiche unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide. Ein Sachregister und ein Urteilsregister erleichtern die Benützung. Der Verfasser, Dr. iur. Enrico Riva, Fürsprecher in Bern, schloss sein Studium in Bern 1979 mit dem Doktorat ab. 1982 bis 1984 weilte er als Stipendiat des schweizerischen Nationalfonds an der Harvard Law School. Mit dem vorliegenden Buch hat er sich 1989 an der Universität Bern für Staats- und Verwaltungsrecht habilitiert.
Enrico Riva Libros



Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen
Dogmatische Grundlagen und Anwendung auf die Restwassersanierungen nach Art. 80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes
Die wohlerworbenen Rechte muten wie ein Überbleibsel vergangener Zeiten in unserer Rechtsordnung an. Dass bestimmte vermögenswerte Positionen Privater gegenüber dem Staat einen nahezu absoluten Schutz beanspruchen können, wird von der Wissenschaft in Frage gestellt. Wohlerworbene Rechte sind jedoch sowohl in der aktuellen Gesetzgebung - im Wasserrechtsgesetz und im Gewässerschutzgesetz - als auch in der Rechtsprechung präsent. Die Rechtsanwendung muss sich mit ihnen auseinandersetzen. Die Untersuchung setzt sich zwei Ziele. Sie will zum einen die Dogmatik der wohlerworbenen Rechte aufarbeiten und klären, in welchem Ausmass die diesen Rechten zugesprochenen Eigenschaften - Gesetzesfestigkeit und Entschädigungsanspruch bei Beschränkung oder Entzug - sich begründen lassen. Die gewonnenen Ergebnisse werden sodann auf die Vorschriften über die Restwassersanierung übertragen. In Art. 80-83 des Gewässerschutzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber die Sanierung jener Gewässerabschnitte angeordnet, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind. Untersucht wird, wie weit die Sanierungen zu gehen haben und wo die Grenze zwischen entschädigungslosen und entschädigungspflichtigen Massnahmen verläuft. Ein Urteils- und ein Sachregister erleichtern die Benützung des Buches.