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Die Untersuchung klärt das Verhältnis zwischen der Kommanditeinlage und der Haftung des Kommanditisten. Die Einlage wird als Leistung des Kommanditisten definiert, die auf eine Einlageverbindlichkeit erfolgt, während die Haftung das Verhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigern beschreibt. Dies führt zu einer Zweispurigkeit im Haftungssystem der Kommanditisten. Der Kommanditist kann sich von der Haftung befreien, indem er eine Einlage in Höhe der Haftsumme gemäß § 171 12. Hs. HGB leistet oder Gläubiger aus seiner Außenhaftung befriedigt. Der zweite Teil der Arbeit erörtert die Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung durch Einlageleistung nach § 171 I 2. Hs. HGB, wobei eine Leistung „auf die Einlage“ und eine objektive Vermögensdeckung erforderlich sind. Darlehen gelten grundsätzlich nicht als Einlagen, es sei denn, sie sind Teil einer gesplitteten Einlage. Der dritte Teil behandelt die Vorschrift des § 172 IV 1 HGB, die darauf abzielt, die Haftungsbasis der KG zu erhalten. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine tatsächliche Vermögensbewegung vom KG zum Kommanditisten vorliegt. Änderungen des Kapitalüberlassungsgrundes lösen die Haftungsfolge nicht aus. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 IV 1 HGB findet auch bei Drittgeschäften Anwendung, bietet jedoch nur begrenzte Möglichkeiten zur Kapitalsicherung und erfordert eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die die Relativität der Schuldverhältnisse überwindet.
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Einlageleistung und Einlagerückgewähr im System der Kommanditistenhaftung, Andreas Kirsch
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- Publicado en
- 1995
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