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Das Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 stellt den Abschluss jahrzehntelanger Reformbemühungen dar. Die ursprünglichen Pläne eines Mietgesetzbuchs konnten nicht verwirklicht werden; stattdessen wurden die Vorschriften des BGB neu geordnet und das Miethöheregelungsgesetz integriert. Die materiellrechtlichen Änderungen sind vielfältig: Die Wohnraummiete wurde zum Ausgangspunkt der Neuregelung erklärt. Neu eingeführt wurden der „qualifizierte Mietspiegel“ und die „Mietdatenbank“ zur Mieterhöhung; die Kappungsgrenze wurde von 30% auf 20% gesenkt, und die Klagefrist auf drei Monate verlängert. Das Recht der Wohnraummodernisierung sowie die Regelungen zu Staffelmieten und Indexmieten wurden überarbeitet. Das Betriebskostenrecht erhielt durch Ausschlussfristen eine Straffung. Die Kündigungsfrist beträgt für Mieter drei Monate und für Vermieter gestaffelt bis zu neun Monate. Durch Änderungen des EGBGB wurden Übergangsvorschriften erlassen, die klären, welches Recht bei bestehenden Mietverhältnissen gilt. Viele Verfahren müssen noch nach altem Recht durchgeführt werden, insbesondere wenn die Ereignisse vor dem 1.9.2001 stattfanden. Der Kommentar „Neues Mietrecht“ ergänzt das Werk „Miete“ und behandelt alle Fragen nach dem neuen Recht. Die Autoren, erfahrene Mietrichter, sind auch Mitautoren des Großkommentars von Schmidt-Futterer und haben den Kommentar „Miete“ verfasst, der zu den aktuellsten Mietrechtskommentaren zählt.
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Neues Mietrecht, Hubert Blank
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- 2001
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