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Si error aliquis intervenit - Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht

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Im klassischen römischen Recht scheiterte ein irrtumsbehafteter Vertrag an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder an einem Mangel der Willensübereinstimmung. Die moderne Vorstellung des Vertrags als Summe von Willenserklärungen führt oft zu der Annahme, dass die fehlende Willensübereinkunft entscheidend war. Wenn man jedoch die heutige willenstheoretische Konstruktion um den Erklärungsfaktor bereinigt, bleibt die Frage, ob in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen wurde. Obwohl die Gutachten klassischer Juristen keine Theorie der Willenserklärung enthalten, bedeutet dies nicht, dass der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ignoriert wurde. Die römischen Juristen schätzten den äußeren Hergang eines Vertrages und setzten Irrtum und Dissens gleich. Wer sich auf Dissens berief und behauptete, es fehle an Konsens, musste nachweisen, dass er einem Irrtum unterlag. Dieser Irrtum bezog sich auf den Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheinungsbild der Vereinbarung ergab, und die Vermutung des Konsenses war zugunsten des Vertragsinhalts. Der Irrtum war somit ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz zwischen objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief, ohne dass eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen oder eine Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung stattfand.

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Si error aliquis intervenit - Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht, Jan Dirk Harke

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2005
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