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Tradition und Moderne - Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform

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André Pohlmann untersucht, ob ein von einem Dritten abgemahnter Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf eine bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muss. Er kommt zu dem Schluss, dass keine vorvertragliche Sonderbeziehung gemäß § 311 Abs. 2 BGB besteht, jedoch eine Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung abgeleitet werden kann. Kai Kuhlmann und Bernd Nauen ordnen die vorübergehende Unmöglichkeit, die nicht in § 275 BGB geregelt ist, in die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, basierend auf dem System von Hugo Kreß. Holger Sutschet argumentiert, dass § 311 Abs. 3 BGB nicht auf Verträge mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar ist, um eine Loslösung von den Voraussetzungen der §§ 328 ff. BGB zu vermeiden, was mit der Anwendung des § 334 BGB unvereinbar wäre. Ulrich Rust analysiert die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht und kritisiert die Auffassung, dass die Haftungsgrundlage die Verletzung der Leistungspflicht sei. Wilhelm Reinhardt zeigt, dass § 446 BGB nicht auf dem Beherrschbarkeitsprinzip basiert und untersucht die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt bejaht, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als „Verbraucher“ gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich prüft die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang und stellt fest, dass die

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Tradition und Moderne - Schuldrecht und Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, Holger Sutschet

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2005
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