Der Band der Schriftenreihe "Klausurprobleme" behandelt klassische schuldrechtliche Themen wie Kaufrecht, Schenkung und Mietvertragsrecht sowie Leasing und Factoring. Er erklärt Probleme anhand von Beispielfällen, stellt verschiedene Meinungen gegenüber und bietet umfassende Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise. Ideal zur Vorbereitung auf Klausuren und Hausarbeiten.
Holger Sutschet Libros






Im Mittelpunkt steht der Problemkreis Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation. Der Autor versucht, alle Konstellationen, in denen Dritte aus einem für sie fremden Schuldverhältnis einen Schadensersatzanspruch erlangen können, unter dem Begriff des Schutzanspruchs zugunsten Dritter zusammenzufassen. Dieser wird aus § 328 Abs. 1 BGB abgeleitet. Werden absolute Güter Dritter geschädigt, besteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn das Gut nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Einwirkung durch den Schuldner ausgesetzt war und der Dritte Familienangehöriger oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. Andere Interessen Dritter können ebenfalls in den Schutzbereich einbezogen sein, insbesondere bei Vereinbarung von Vermögensbetreuungspflichten sowie unter Umständen in den Fällen der Auskunftshaftung, aber auch in den Fällen mittelbarer Stellvertretung, so daß ein eigener Anspruch des Hintermannes bejaht wird. Nach der hier vorgestellten Konzeption bedarf es weder des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch der Drittschadensliquidation, da alle einschlägigen Fälle dem Vertrag zugunsten Dritter zuzurechnen sind.
20 Probleme aus dem Schuldrecht
Allgemeiner Teil
Der Band der Schriftenreihe "Klausurprobleme" behandelt klassische und neu entwickelte schuldrechtliche Probleme des Allgemeinen Teils, einschließlich Unmöglichkeit und Verzug. Er erklärt diese anhand von Beispielfällen, stellt verschiedene Meinungen gegenüber und bietet umfassende Nachweise für die Bearbeitung von Hausarbeiten und zur Klausurvorbereitung.
Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag
- 342 páginas
- 12 horas de lectura
Nach überwiegender Meinung unterliegt der Schuldner im deutschen Leistungsstörungsrecht einer Verschuldenshaftung, in anderen Rechtsordnungen hingegen einer Garantiehaftung. Holger Sutschet analysiert die Entwicklung der vertraglichen Haftung und kommt zu einem anderen Ergebnis: Bleibt die Leistung aus, so hat der Schuldner das Gläubigerinteresse am Erhalt der Leistung in Geld auszugleichen (Geldkondemnation). Die Geldkondemnation ist stets alternativer Inhalt der Obligation und teilt daher die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; der Anspruch auf Ersatz des Gläubigerinteresses in Geld setzt also einen wirksamen Leistungsanspruch, nicht hingegen Verschulden voraus. Der Autor arbeitet den Unterschied zwischen dieser Haftung auf das Interesse und der Haftung für Schäden, welche als Garantiehaftung wie auch als Verschuldenshaftung vorkommen kann und vorkommt, heraus. Diese Grundsätze lassen sich im wesentlichen in allen untersuchten Rechtsordnungen nachweisen. Während das Haftungssystem des BGB alter Fassung auf der Grundlage des hier wiedergefundenen Verständnisses stimmig war, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Vorschriften alter Fassung auf der Grundlage eines anderen Verständnisses geändert, mit der Folge, daß das System nunmehr unstimmig ist und deshalb interpretativer Korrekturen bedarf.
André Pohlmann untersucht, ob ein von einem Dritten abgemahnter Wettbewerber einen nachfolgenden Abmahner auf eine bereits abgegebene Unterwerfungserklärung hinweisen muss. Er kommt zu dem Schluss, dass keine vorvertragliche Sonderbeziehung gemäß § 311 Abs. 2 BGB besteht, jedoch eine Pflicht aus der auftraglosen Geschäftsführung abgeleitet werden kann. Kai Kuhlmann und Bernd Nauen ordnen die vorübergehende Unmöglichkeit, die nicht in § 275 BGB geregelt ist, in die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Schutzpflichten ein, basierend auf dem System von Hugo Kreß. Holger Sutschet argumentiert, dass § 311 Abs. 3 BGB nicht auf Verträge mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar ist, um eine Loslösung von den Voraussetzungen der §§ 328 ff. BGB zu vermeiden, was mit der Anwendung des § 334 BGB unvereinbar wäre. Ulrich Rust analysiert die Schadensersatzhaftung des Verkäufers nach neuem Recht und kritisiert die Auffassung, dass die Haftungsgrundlage die Verletzung der Leistungspflicht sei. Wilhelm Reinhardt zeigt, dass § 446 BGB nicht auf dem Beherrschbarkeitsprinzip basiert und untersucht die Änderungen der Gefahrtragungsregeln durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Thomas B. Schmidt bejaht, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis als „Verbraucher“ gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Thomas Lambrich prüft die Rechtsprechung zur Weitergeltung und Ablösung von Tarifverträgen nach Betriebsübergang und stellt fest, dass die