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Ein flüchtiger Blick auf das BGB zeigt ein Ungleichgewicht zwischen zwei Regelungskomplexen: Das Pachtrecht hat nur wenige Vorschriften und eine zentrale Verweisungsnorm, die es zum Annex des Mietrechts macht, während das Recht des Landpachtvertrags eigenständig und umfassend geregelt ist. Diese Diskrepanz spiegelt die unterschiedliche Funktionalität der beiden Vertragstypen wider. Das Pachtrecht erweist sich als überflüssig; die wenigen Vorschriften, die es vom Mietrecht unterscheiden, fehlen dort. Im Gegensatz dazu bietet der Landpachtvertrag ein sinnvolles Regelungsmuster für Vereinbarungen, die über den Austausch von Gegenstandsnutzung und Geld hinausgehen. Der Vertragsteil, dem der Gegenstand überlassen wird, nutzt diesen nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse seines Vertragspartners. Die Bindung dieses vielseitigen Vertragsmodells an eine landwirtschaftliche Zweckbestimmung macht es weitgehend unbrauchbar und ist das Ergebnis eines unglücklichen Umgangs der gemeineuropäischen Rechtswissenschaft mit dem römischen Recht des Kolonats. Hier wurde nicht nur eine Betriebspflicht des Pächters anerkannt, sondern auch das notwendige Gegenstück: die beschränkte Teilhabe des Verpächters am Betriebsrisiko des Pächters. Diese Aspekte wurden jedoch missverstanden und oft abgeschafft. Zusammen mit der Betriebspflicht des Pächters hat es auf Umwegen wieder Eingang in das BGB gefunden, doch seine Befreiung aus dem Käfig des Land
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Locatio conductio, Kolonat, Pacht, Landpacht, Jan Dirk Harke
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- 2005
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