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Vorenthaltung und Verpflichtung

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Philosophische Ansichten der im privaten Vertragsrecht wirksamen Gerechtigkeit, insbesondere die aristotelisch-thomistische Lehre der iustitia correctiva oder commutativa, werden oft ohne Berücksichtigung ihres rechtshistorischen Kontexts behandelt. Dies kann dazu führen, dass das Anliegen des Philosophen missverstanden wird und seine Lehre fälschlicherweise für eine moderne Auffassung in Anspruch genommen wird. Der moderne Betrachter geht oft davon aus, dass eine Vereinbarung über einen Leistungsaustausch eine neue rechtliche Ordnung für die Beteiligten schafft. Überlegungen, die nicht von der rechtsschöpfenden Wirkung eines Vertrags ausgehen, verfehlen die Philosophie. Obwohl die Erkenntnis, dass ein Vertrag ein rechtliches Ordnungsschema hervorbringen kann, alt ist, hat sie sich in philosophischen Ansichten des Privatrechts erst spät durchgesetzt. Ein Gegenmodell, das für moderne Juristen unvorstellbar ist, konstruiert den Leistungsaustausch durch Vermögenszuordnung, ohne eine eigenständige Leistungspflicht zu schaffen. Stattdessen wird der Schutz bereits vorhandenen Vermögens betont, indem die Zugehörigkeit zur Person des Erwerbers festgelegt wird. Dies führt zur Forderung, dass die Vertragsparteien sowohl vorher als auch nachher rechnerisch gleich viel haben müssen. Dieses archaische Vertragsmodell und seine Rezeption durch die zeitgenössische Rechtswissenschaft prägen die philosophischen Ansichten bis ins 19. Jahrhundert

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Vorenthaltung und Verpflichtung, Jan Dirk Harke

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2005
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