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Das Delisting, der Rückzug eines Emittenten vom Börsenhandel, ist durch den Interessengegensatz zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären geprägt. Während die Mehrheit einen Börsenrückzug als wirtschaftlich sinnvoll erachtet, sind Minderheitsaktionäre oft an der Aufrechterhaltung der Börsennotierung interessiert, da diese die Fungibilität ihres Aktieneigentums gewährleistet. Die 1998 eingeführte Delisting-Vorschrift des § 38 Abs. 4 BörsG adressiert diesen Konflikt nur teilweise, da sie sich auf „reguläre“ Delistingverfahren beschränkt. Bei einem Delisting, das aus gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, wie etwa der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht notierte Gesellschaft resultiert, greift der Anlegerschutzstandard des § 38 Abs. 4 BörsG nicht. Diese Diskrepanz zwischen kapitalmarktrechtlich und gesellschaftsrechtlich bedingtem Delisting wird in dem Werk untersucht. Anhand einer Analyse des gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Hintergrundes wird ein Lösungskonzept entwickelt, das im Gegensatz zur „Macrotron“-Rechtsprechung eine einseitige Interessengewichtung vermeidet und die Minderheitsaktionäre nur insoweit schützt, wie sie tatsächlich Liquiditätseinbußen durch den Wegfall der Börsennotierung erleiden.
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Minderheitenschutz im Aktienrecht beim "kalten" Delisting, Sabine Funke
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- 2005
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