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Die Problematik staatenübergreifender Kriminalität hat sich durch die europäische Integration, insbesondere den Binnenmarkt und die Öffnung der Grenzen zwischen den 25 EU-Mitgliedstaaten, verstärkt. Dies gilt besonders für Umweltkriminalität, da Umweltschäden nicht an nationale Grenzen gebunden sind. Angesichts der neuen Freiheitsrechte wurde auf europäischer Ebene die Einführung von Vorgaben angestrebt, um effektiven Rechtsgutsschutz für die Umwelt zu gewährleisten. Der Richtlinienvorschlag KOM(2001) 139 wurde 2001 eingebracht, jedoch wurde der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates umgesetzt. Die Europäische Kommission reichte eine Klage gegen die Umsetzung des Rahmenbeschlusses ein, da dieser in die gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzen eingriff. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte den Rahmenbeschluss für nichtig, da gemeinschaftsrechtliche Kompetenzen zu supranationalen strafrechtlichen Maßnahmen ermächtigen. Die konkreten Voraussetzungen für solche Maßnahmen werden in der Arbeit herausgestellt. Abschließend wird der neue Richtlinienvorschlag KOM(2007) 51 auf diese Voraussetzungen hin bewertet.
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(Umwelt-)strafrechtliche Maßnahmen im Europarecht, Max Foerster
- Idioma
- Publicado en
- 2007
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