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Die Voraussetzungen und der Umfang des Geldanspruchs aus § 249 II S. 1 BGB sind bei Sachschäden, insbesondere an Kraftfahrzeugen, von hoher praktischer Relevanz. Die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers ermöglicht einen Schadensausgleich, ohne dass der Geschädigte das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen muss. Der Geschädigte kann die von einem Sachverständigen geschätzten Kosten einer Fachwerkstatt auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur von einer 'freien Werkstatt', von Schwarzarbeitern, selbst oder gar nicht durchführen lässt. Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur 'fiktiven Schadensberechnung' blieb trotz der Neuregelung des § 249 II BGB im Jahr 2002 unverändert. Das schadensrechtliche Verbot der Überkompensation führt jedoch dazu, dass die bloß fiktiv gebliebene Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt wird, was zu einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Schadensposten führt. Zusammen mit den jüngeren Urteilen des Bundesgerichtshofs sind die Regeln der richterrechtlichen 'fiktiven Schadensberechnung' aufgrund zahlreicher Ausnahmen nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar, was die Abwicklungspraxis erheblich belastet. Die vorliegende Arbeit analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung anhand typischer Fallkonstellationen und bietet Orientierung bei der Abrechnung von Substanzschäden an Kraftfahrzeugen.
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Die Zahlung der fiktiven Herstellungskosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, Chengliang Li
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- 2007
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- (Tapa blanda)
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