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Reichweite der Bereichsausnahme "Gesellschaftsrecht" im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen

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§ 310 Abs. 4 BGB schließt das Gesellschaftsrecht vom Anwendungsbereich des AGB-Rechts aus. Eine ähnliche Regelung findet sich im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Bei der Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Verträge von ihrer schuldrechtlichen Peripherie stellt sich die Frage, ob die Reichweite der Bereichsausnahme weiterhin nur nach nationalen Maßstäben bestimmt werden kann oder ob sich durch die Umsetzung der Richtlinie Änderungen ergeben haben. Die Diskussion zur Europarechtskonformität der Bereichsausnahme und dem Zusammenspiel von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht wird gefolgt von einer Darstellung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, wobei strikt zwischen dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich unterschieden wird. Nach Klärung der Rolle der Richtlinie wird die Reichweite der Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht bestimmt. Zunächst wird untersucht, welche Gesellschaftsformen unter § 310 Abs. 4 BGB fallen, wobei insbesondere die Anwendbarkeit auf die stille Gesellschaft im Fokus steht. In einem weiteren Schritt wird erörtert, welche Verträge im Gesellschaftsrecht unter die Bereichsausnahme fallen, wobei die Abgrenzungskriterien positiv umschrieben werden, im Gegensatz zu bisherigen Rechtsprechungen und Literatur.

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Reichweite der Bereichsausnahme "Gesellschaftsrecht" im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Johannes Eißer

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2008
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