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Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nach § 81 InsO befugt, die pfändbaren Teile des Schuldnereinkommens gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen und zur Insolvenzmasse einzuziehen, soweit nicht eine insolvenzfeste Abtretung, Aufrechnung/Verpfändung oder Pfändung i. S. des § 114 InsO vorliegt. Dasselbe gilt für den vorläufigen Verwalter/Treuhänder, wenn er zum Einzug von Forderungen als 'starker' vorläufiger Verwalter/Treuhänder oder aufgrund einer entsprechenden Einzelanordnung des Insolvenzgerichts berechtigt ist (§ 22 InsO). Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist umgekehrt nicht berechtigt, unpfändbare Einkommensteile zur Masse zu ziehen. Regelmäßig anzutreffende Fallkonstellationen zur Frage der Pfändbarkeit und damit Massezugehörigkeit des Schuldnerlohns werden im Buch systematisch behandelt und mithilfe von praxisnahen Beispielen erläutert.
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Lohnpfändung und Insolvenz, Ernst Riedel
- Idioma
- Publicado en
- 2008
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