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Prüf- und Warnpflicht beim Bauvertrag gemäß ÖNORM B 2110

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Eine kooperative Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist unerlässlich. Die Mitteilung von Bedenken des Auftragnehmers spielt dabei eine zentrale Rolle. Für ein späteres „gutes Miteinander“ sind die sorgfältige Vorbereitung und Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie umfassende Informationen über den Leistungsgegenstand und die Bedingungen der Leistungserbringung entscheidend. Auch die Angebotslegung muss gewissenhaft erfolgen. Der Bieter sollte den Auftraggeber nicht unvorbereitet lassen und ist verpflichtet, ihn über bestimmte Fehler in den Ausschreibungsunterlagen vor Vertragsabschluss aufzuklären. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind ÖNORM B 2110, ÖNORM A 2050, BVergG und ABGB. Ab Vertragsabschluss gilt die Warnpflicht des Auftragnehmers in vollem Umfang. Eine versäumte Warnung kann für den Auftragnehmer Risiken wie Entgeltverlust, Gewährleistung und Schadenersatz mit sich bringen. Gleichzeitig bietet sich dem Auftragnehmer die Möglichkeit, seine Bedenken mit Verbesserungsvorschlägen zu verknüpfen, was eine bessere Bauausführung und Zusatzangebote fördern kann. Die Autoren beleuchten die Prüf-, Aufklärungs- und Warnpflicht und bieten Projekt- und Bauleitern, Architekten, Baujuristen und Anwälten vertiefte Informationen, um Fallen zu vermeiden und Chancen zu nutzen.

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Prüf- und Warnpflicht beim Bauvertrag gemäß ÖNORM B 2110, Hans Gölles

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2015
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