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Die Klage des Druckers Johannes Schott aus Straßburg gegen seinen Konkurrenten Christian Egenolff aus Frankfurt am Main wegen plagiatorischen Raubdrucks in den Jahren 1533/34 markiert den Beginn einer neuen Ära im Druckerei- und Verlagswesen. Erstmals wurde hier staatlicher Schutz für die Investitionsleistungen von Typographen und Verlegern vor dem höchsten Gericht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, dem Reichskammergericht, eingefordert. Der Streit geht um den behaupteten Nachdruck der Inhalte von Kräuterbüchern, insbesondere von Holzschnitten der darin abgebildeten Heilkräuter. Mit dem aus früherer Zeit tradierten heilkundlichen Erfahrungsschatz bildeten Kräuterbücher und deren Herausgabe eine wesentliche Triebfeder für den sich entwickelnden Buchmarkt des 16. Jahrhunderts. Die vorgelegten paläographischen Transkriptionen sämtlicher erhaltener Inhalte der Prozessakten, insbesondere der gewechselten Schriftsätze, die Gegenüberstellung angeblich übernommener, contrafayter bildlicher Wiedergaben unserer Natur vermitteln einen unmittelbaren Eindruck in die Rechtswelt zum Schutze des Geistigen Eigentums am Beginn der Neuzeit. Ergänzende Einschätzungen der rechtlichen Anschauungen der Parteien Schott und Egenolff im Lichte des heutigen Rechtsverständnisses belegen die Aktualität dieses Druckerstreits um Inhalte des Geistigen Eigentums im Spiegel unserer heutigen Wissensgesellschaft.
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Schottus adversus Egenolphum, Norbert P. Flechsig
- Idioma
- Publicado en
- 2017
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