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Inwiefern beherrscht und behauptet der INDIVIDUELLE MENSCH (Selbst-Sein) als SUBJEKT seine lebendige MATERIELLE WIE MENTALE WAHRHEIT (Bewußtsein) gegenüber „in seinem Namen“ herrschenden OBJEKTEN INSTITUTIONELLER KONSTRUKTION (Gesellschaft, Staat) und THEMATISCHER ABSTRAKTION (Gesetz, Recht)? Inwiefern verdienen Betrachtungen die Bezeichnungen „SUBJEKT“ und „OBJEKT“ (nicht)? Inwiefern herrscht (k)eine BINDUNG DES „SUBJEKTS“ AN LEBENDIGES UND REALES (mit den Sinnen Erfaßbares und Begreifbares)? Inwiefern herrscht (k)eine BINDUNG DES „OBJEKTS“ AN UNLEBENDIGES UND VIRTUELLES (mit den Sinnen Nicht-Erfaßbares und -Begreifbares)? Inwiefern herrscht (k)eine VERHINDERUNG DES BEZIEHUNGSTAUSCHES ZWISCHEN „SUBJEKT“ UND „OBJEKT“ im Sinne der MÖGLICHKEIT (Sinn aus Empirik und Erfahrung) unter Ausschluß der UNMÖGLICHKEIT (Unsinn aus Fiktionen)? Inwiefern herrscht (k)eine VERHINDERUNG DES BEZIEHUNGSTAUSCHES ZWISCHEN „SUBJEKT“ UND „OBJEKT“ hinsichtlich des PRINZIPS DER URSACHE UND WIRKUNG als auch des GRUNDSATZES DER MÖGLICHKEIT ODER UNMÖGLICHKEIT bezüglich ff FALLWEISE ZUGEWIESENER (NICHT)BESITZVERHÄLTNISSE UND UNTERSTELLTER (UN)GESCHEHENSBETEILIGUNGEN?
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ALTERNATIVE FALLSTUDIEN UND GRAUZONEN – STRAFTATEN IM AMT (KOMMENTAR ZUR „FUNKTIONALEN SPRACHERZIEHUNG DES ‚RECHTS‘“), C. M. Faust
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- 2018
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