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Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015

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Im Rahmen des Lauterkeitsrechts besteht seit der Einführung des UWG 1909 Einigkeit darüber, dass ein spezifischer Schutz für besonders schutzbedürftige Verbraucher erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Verbraucher mit körperlichen oder geistigen Defiziten, die angeboren oder alters- und/oder krankheitsbedingt sein können. Die UWG-Novelle 2004 kodifizierte diesen besonderen Schutz erstmals, während die UGP-Richtlinie 2005 explizit von „besonders schutzbedürftigen Verbrauchern“ sprach. Dies führte zu einem großzügigeren Maßstab in der Rechtsprechung und Literatur, insbesondere im Kontext des neuen europäischen Verbraucherleitbilds. Nach der Einschätzung der Europäischen Kommission, dass die UGP-Richtlinie durch die UWG-Novelle 2008 unzureichend umgesetzt wurde, musste der deutsche Gesetzgeber 2015 das UWG erneut überarbeiten. Der spezielle Schutz ist nun in zwei Normen, § 3 Abs. 4 S. 2 UWG und § 4a Abs. 2 S. 2 UWG, geregelt, im Gegensatz zur früheren Regelung in § 4 Nr. 2 UWG 2008. Die Dissertation untersucht zum einen das Verhältnis dieser beiden Normen und die europarechtswidrige Einstufung von § 4a Abs. 2 S. 2 UWG. Zum anderen wird analysiert, ob die UWG-Novelle 2015, wie von Verbraucherverbänden befürchtet, Schutzlücken im Vergleich zur alten Rechtslage unter dem UWG 2008 geschaffen hat.

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Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015, Johannes Junker

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2019
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