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Marken verleihen ein subjektives ausschließliches Recht, dessen Reichweite jedoch stark umstritten ist. Dies hat bereits zu zahlreichen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH geführt. Besonders die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Benutzung“ einer Marke ist hierbei zentral. Die Neuformulierung der Verletzungstatbestände und Schrankenregelungen im Rahmen der europäischen Markenrechtsreform 2015 sowie die Rechtsprechung des EuGH im Fall „Mitsubishi“ bieten Anlass für weitere Untersuchungen. Ziel dieser Arbeit ist es, einen systematisch stimmigen Benutzungsbegriff zu entwickeln, der einheitlich auf alle Verletzungstatbestände anwendbar ist und den Schrankenregelungen einen eigenständigen Anwendungsbereich belässt.
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Der markenrechtliche Begriff der Benutzung nach der Markenrechtsreform, Julius Henning Pakusch
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- 2023
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