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Materiellrechtliche und gleichheitsrechtliche Aspekte der steuerlichen Begünstigung von Sanierungserträgen gemäß § 3a EStG

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Der Erfolg von Restrukturierungen hängt regelmäßig entscheidend von der steuerlichen Behandlung von durch Sanierungsmaßnahmen ausgelösten Gewinnen ab. Die Anwendung der zu diesem Zweck geschaffenen Steuerbefreiung des § 3a EStG ist jedoch aufgrund zahlreicher Auslegungsfragen konfliktträchtig. Die Arbeit zeigt daher umfassend die bekannten und neu entstanden Probleme hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, der Voraussetzungen und Rechtsfolgen auf, entwickelt auf Basis der einschlägigen Literatur praxisgerechte Lösungen und bietet so eine verlässliche Hilfe für die Sanierungspraxis. In einem zweiten Schwerpunkt widmet sich die Arbeit einer Prüfung der Vereinbarkeit von § 3a EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Materiellrechtliche und gleichheitsrechtliche Aspekte der steuerlichen Begünstigung von Sanierungserträgen gemäß § 3a EStG, Max Jagolski

Idioma
Publicado en
2023
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(Tapa blanda)
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Título
Materiellrechtliche und gleichheitsrechtliche Aspekte der steuerlichen Begünstigung von Sanierungserträgen gemäß § 3a EStG
Idioma
Alemán
Editorial
Nomos
Publicado en
2023
Formato
Tapa blanda
Páginas
586
ISBN10
3756006557
ISBN13
9783756006557
Serie
Descripción
Der Erfolg von Restrukturierungen hängt regelmäßig entscheidend von der steuerlichen Behandlung von durch Sanierungsmaßnahmen ausgelösten Gewinnen ab. Die Anwendung der zu diesem Zweck geschaffenen Steuerbefreiung des § 3a EStG ist jedoch aufgrund zahlreicher Auslegungsfragen konfliktträchtig. Die Arbeit zeigt daher umfassend die bekannten und neu entstanden Probleme hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, der Voraussetzungen und Rechtsfolgen auf, entwickelt auf Basis der einschlägigen Literatur praxisgerechte Lösungen und bietet so eine verlässliche Hilfe für die Sanierungspraxis. In einem zweiten Schwerpunkt widmet sich die Arbeit einer Prüfung der Vereinbarkeit von § 3a EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.