Die Zulassungsgremien entscheiden über Anträge, die den Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, wie Zulassungen von Vertragsärzten, MVZ, Ermächtigungen von Ärzten und Instituten sowie Genehmigungen für Anstellungen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Seit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) ist die Anzahl der Verfahren vor den Zulassungsgremien gestiegen. Die Rechtslage ist aufgrund komplexer Regelungen und der Vielzahl betroffener Berufsgruppen, einschließlich Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, MZVs und Krankenhäuser, unübersichtlich. Die Verfahren finden vor Zulassungsausschüssen, Berufungsausschüssen und Sozialgerichten statt. Das Werk bietet eine strukturierte Darstellung der Errichtung und Organisation der Zulassungsgremien sowie des Ablaufs der Verfahren vor dem Zulassungsausschuss und dem Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss. Es behandelt die Verfahrensgrundsätze und bietet eine vertiefte Analyse der Zulassungssachen, einschließlich Entscheidungen über Zulassungen, Ermächtigungen, Sitzverlegungen, Genehmigungen und das Ende der Teilnahme an der ambulanten Versorgung, insbesondere Zulassungsentziehungen.
Christian Wittmann Libros



Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände § 263 StGB und § 297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von Hilfspersonen. Fazit: Das Wissen des Rechtsgutsinhabers begründet dessen Verantwortung für den Taterfolg und schließt die Zurechnung des Erfolgsunrechts zum Täter aus. Nur beim Wissen des Leitungsorgans einer juristischen Person ist in bestimmten Situationen eine andere Lösung geboten. Demgegenüber ist das Wissen von Hilfspersonen nicht geeignet, die Verantwortung des selbst verfügenden Rechtsgutsinhabers zu begründen. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Wissenszurechnung sind insoweit nicht übertragbar, zudem stehen strafrechtsspezifische Gründe entgegen. Die Behandlung des § 297 StGB setzt sich kritisch mit der Ansicht des Gesetzgebers auseinander, zwischen Reeder und Schiffsführer werde generell Wissen zugerechnet und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
Diese Dissertation aus der algebraischen Zahlentheorie behandelt Zetafunktionen gewisser endlich erzeugter Moduln über dem Gruppenring einer zyklischen p-Gruppe über den ganzen p-adischen Zahlen. Es werden einige explizite Formeln hergeleitet, welche für die Berechnung von Summen, wie sie auch bei Cohen-Lenstra-Heuristiken für Klassengruppen auftreten, nützlich sind. Als Anwendung wird für ungerade Primzahlen p die Verteilung von p-Klassengruppen zyklischer Erweiterungen vom Grad p der rationalen Zahlen bzw. eines imaginär-quadratischen Zahlkörpers studiert.