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Ernst Karner

    30 de mayo de 1969
    Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung
    Gutgläubiger Mobiliarerwerb
    Going West Looking Back
    Loss of Housekeeping Capacity
    Civil liability for artificial intelligence and software
    European Tort Law Yearbook/2022
    • The European Tort Law Yearbook provides a comprehensive overview of the latest developments in tort law in Europe. It contains reports from the majority of European jurisdictions, as well as a comparative analysis that identifies emerging trends. Focusing on the year 2022, the authors critically assess important court decisions and new legislation, and provide a literature overview.

      European Tort Law Yearbook/2022
    • Initiated by the European Commission, the first study published in this volume analyses the largely unresolved question as to how damage caused by artificial intelligence (AI) systems is allocated by the rules of tortious liability currently in force in the Member States of the European Union and in the United States, to examine whether - and if so, to what extent - national tort law regimes differ in that respect, and to identify possible gaps in the protection of injured parties. The second study offers guiding principles for safety and liability with regard to software, testing how the existing acquis needs to be adjusted in order to adequately cope with the risks posed by software and AI. The annex contains the final report of the New Technologies Formation of the Expert Group on Liability and New Technologies, assessing the extent to which existing liability schemes are adapted to the emerging market realities following the development of new digital technologies.

      Civil liability for artificial intelligence and software
    • Loss of Housekeeping Capacity

      • 339 páginas
      • 12 horas de lectura

      The topic is of particular interest for insurers as compensation for loss of housekeeping capacity is one of the main heads of damages awarded for personal injury. Naturally it also has considerable importance for accident victims. Yet it has received relatively little scholarly attention, at least from a comparative perspective. The aim of this study is to examine national approaches to the award of damages under the head of loss of housekeeping capacity, and to compare the levels of damages so awarded. The research will therefore address both the concepts employed in different national systems and, by means of practical case studies, the compensation actually paid in individual cases. The results of the research comprise ten country reports (Austria, England and Wales, France, Germany, Italy, The Netherlands, Norway, Poland, Spain and Switzerland) based on a Questionnaire (Part I: General Part and Doctrine, Part II: Concrete Assessment Examples) and a concluding Comparative Report. This project, „Loss of Housekeeping Capacity“, was undertaken at the request of the Swiss Insurance Association.

      Loss of Housekeeping Capacity
    • Gutgläubiger Mobiliarerwerb

      Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Habil.-Schr. Univ. Wien 2004

      • 475 páginas
      • 17 horas de lectura

      Die Untersuchung behandelt die komplexen rechtlichen und ethischen Aspekte des redlichen Mobiliarerwerbs, insbesondere im Kontext von Kreditsicherungsrecht und Kunstkäufen. Zentrale Fragen zur Gerechtigkeit und zum Schutz des Eigentümers werden aufgeworfen, insbesondere die Problematik des Verlusts von Rechten durch gutgläubige Erwerber. Die Analyse zeigt, dass allgemeine Verkehrsschutzbedürfnisse maßgeblich sind und dass eine isolierte Betrachtung sachenrechtlicher Fragen unzureichend ist. Rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Perspektiven sind notwendig, um grundlegende Prinzipien für die Lösung strittiger Fragen zu entwickeln.

      Gutgläubiger Mobiliarerwerb
    • Nach den schadenersatzrechtlichen Regeln hat der Schädiger dem am Körper Verletzten ein angemessenes Schmerzengeld für die eingetretenen körperlichen und seelischen Schmerzen zu leisten. Ein solches Schmerzengeld ist nicht zuletzt wegen der stets wachsenden Zahl von Verkehrsunfällen der praktisch wichtigste Fall eines Ausgleiches ideeller Schäden. Den Ausgangspunkt der Untersuchung bilden die gesetzlichen Grundlagen des Schmerzengeldanspruches sowie seine Stellung im System des Ersatzes immaterieller Nachteile. Vor diesem Hintergrund werden zahlreiche aktuelle Problembereiche umfassend erörtert: insbesondere der Ersatz ideeller Schäden bei psychischer Beeinträchtigung, einem ärztlichen Eingriff, dem völligen Verlust des Schmerzempfindens oder einer besonderen Schadensanfälligkeit des Verletzten. Darüber hinaus befaßt sich der Autor eingehend mit den besonderen Vorschriften, die bei sexuellem Mißbrauch sowie bei Verunstaltung eingreifen.

      Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung
    • Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten bei Wegen und Bäumen nehmen die österreichischen Nationalparks eine Sonderstellung ein: Gemäß ihren gesetzlichen Grundlagen dienen diese einerseits der Erhaltung möglichst unberührter Landschaften, andererseits aber auch der naturkundlichen Bildung und Erholung, also touristischen Zwecken. Die Erreichung beider Ziele lässt sich freilich nur verwirklichen, wenn bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten der besonderen Stellung der Nationalparks Rechnung getragen wird. Aufbauend auf früheren Studien legen die österreichischen Nationalparks nun ein Konzept für ein differenziertes Baumgefahren-Management vor. Mithilfe zahlreicher Abbildungen wird darin eine sachgerechte Auflösung des angesprochenen Zielkonflikts veranschaulicht, die angemessen auf den Schutz der Nationalparkbesucher Bedacht nimmt und diesen dennoch das Erleben weitgehend unberührter Natur ermöglicht. Dazu zählt auch die Schaffung besonders ausgewiesener naturbelassener Wege, bei denen nur stark eingeschränkte Sicherungspflichten bestehen. In einer ausführlichen juristischen Untersuchung werden sodann die haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen dieses Konzepts dargelegt und seine Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung und dem wissenschaftlichen Meinungsstand abgeklärt. Dabei werden die Grundlagen der Baumhaftung auch über den Anlassfall hinaus umfassend beleuchtet. Abgerundet wird diese rechtsdogmatische Darstellung mit einer Entscheidungsübersicht, welche die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte übersichtlich dokumentiert.

      Baumgefahren-Management in Österreichs Nationalparks
    • Das UN-Kaufrecht regelt den Kauf von Waren und betrachtet Werklieferungsverträge gleich, es sei denn, der Besteller stellt wesentliche Materialien zur Verfügung. Wenn weder ein reiner Kaufvertrag noch ein reiner Werklieferungsvertrag vorliegt, weil neben der Lieferung auch Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Einschulung und Wartung geschuldet werden, handelt es sich um einen gemischten Vertrag. Dieser unterliegt gemäß Art 3 Abs 2 UN-K den kaufrechtlichen Regeln des UN-Kaufrechts, es sei denn, die Dienstleistungen überwiegen die Pflichten des Veräußers. Da das UN-Kaufrecht keine spezifischen Regelungen für Dienstleistungen enthält, stellt sich die Frage, ob die kaufrechtlichen Regeln tatsächlich anwendbar sind, obwohl sie für Dienstleistungen oft nicht geeignet sind. Die Herausforderung, welche kaufrechtlichen Normen für Dienstleistungen nicht sachgerecht sind, ist erheblich. Diese Problematik ist besonders relevant im internationalen Vertragsrecht, da reine Kaufverträge seltener, gemischte Verträge jedoch zunehmend vorkommen. Insbesondere im Anlagenbau und bei der Lieferung von Maschinen geht es häufig nicht mehr nur um den Austausch von Ware gegen Entgelt, sondern um eine Vielzahl von geforderten Leistungen seitens der Besteller.

      Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bei Werk- und Dienstleistungen
    • Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten

      Am Beispiel der Aus- und Einbaukosten

      Werden zum Einbau vorgesehene Erzeugnisse nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Händler geliefert, so scheint diese Spaltung in Hersteller- und Händlerrolle bei den nachfolgenden Gliedern der Veräußerungskette zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu führen, wenn es wegen der vom Produzenten zu verantwortenden Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse notwendig wird, diese auszutauschen und daher unter anderem Kosten für den Aus- und Einbau anfallen: Die Betroffenen – typischerweise Werkunternehmer, aber auch Endabnehmer – stehen mit dem Erzeuger selbst in keinem Vertragsverhältnis und ihr Vertragspartner, der Händler, ist für den Herstellungsfehler nicht verantwortlich. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH kommt es jedoch dann, wenn der betroffene Endabnehmer Verbraucher ist, trotzdem zu einer Überwälzung der Kosten auf den Händler; dessen Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Erzeuger bleiben allerdings offen. In der vorliegenden Untersuchung erörtern die Autoren die Möglichkeiten einer sachgerechten, den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung tragenden Lösung auf Grundlage der allgemeinen Regeln.

      Mangelfolgeschäden in Veräußerungsketten
    • Gutgläubiger Mobiliarerwerb

      • 475 páginas
      • 17 horas de lectura

      Die Frage eines redlichen Mobiliarerwerbs ist nicht nur von großer praktischer Bedeutung - so im Kreditsicherungsrecht oder beim Erwerb von Kunstgegenständen -, sondern wirft auch zentrale Gerechtigkeitsprobleme auf: Ist es sachlich gerechtfertigt, dass der Eigentümer gegen seinen Willen sein Recht verliert, weil der Erwerber gutgläubig einem nicht berechtigten Veräußerer vertraut hat? Die Herausarbeitung der maßgeblichen Interessen macht dabei deutlich, dass nicht individuelle Gesichtspunkte, sondern nur allgemeine Verkehrsschutzbedürfnisse einen redlichen Mobiliarerwerb zu legitimieren vermögen. Auch zeigt sich, dass sachenrechtliche Ordnungsfragen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern es nötig ist, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Aspekte in die Untersuchung einzubeziehen. Erst auf dieser Basis ist es möglich, die maßgeblichen Grundprinzipien herauszuarbeiten, die für eine sachgerechte Lösung der zahlreichen strittigen Einzelfragen unerlässlich sind.

      Gutgläubiger Mobiliarerwerb