The memoir delves into Marco Martin's personal journey, highlighting his mistakes, triumphs, and resilience. It serves as a collection of his thoughts and experiences, showcasing his unique rules and perspective on life. Through reflections on his formative years, the narrative captures the essence of his character and the lessons learned along the way, providing an intimate glimpse into his mind and spirit.
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Exploring the interplay between numbers and personal experiences, this book delves into the quest for peace and understanding through numerology. Each chapter reflects on the significance of numbers, revealing how they relate to truth, perception, and the complexities of life. With a blend of introspection and wit, the narrative captures the author's journey through regrets and realizations, ultimately encouraging readers to find balance and clarity in their own lives.
Als Unternehmerin Gisela Meisenborn einen neuen Praktikanten einstellt, dauert es nicht lange, bis es zwischen der Chefin und dem vermeintlich unscheinbaren Neuling zu knistern beginnt. Seine Augen sind es, die Gisela in ihren Bann ziehen – und sie, die erhabene Respektsperson, zunehmend lüstern werden lassen. Schnell vergisst sie ihre anfänglichen Hemmungen und unterwirft sich mehr und mehr ihrem Gebieter, dem Mann mit den ausdrucksstarken Augen. Ihre sexuelle Abhängigkeit nimmt ständig devotere Formen an und ein Ende des erotischen Abenteuers scheint noch längst nicht in Sicht …
Die Heilung von Verfahrensfehlern im Verwaltungsverfahren stellt ein Dauerthema im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Verfahrensfehlerlehre dar. Zahlreiche Vorschriften im Verwaltungsrecht (§§ 45 VwVfG, 41 SGB X, 126 AO, 17 Abs. 6 c S. 2 FStrG, 215 a BauGB) ermöglichen der Verwaltung, einen Verfahrensrechtsfehler nachträglich in einem Fehlerbehebungsverfahren zu beseitigen. Die Heilungsvorschriften stehen jedoch im Schatten der Unbeachtlichkeits- und Rügeklauseln sowie der ergebnisfixierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Analyse der Funktionen des Verwaltungsverfahrens führt zu einer Kritik der herrschenden Verwaltungspraxis. Erforderlich ist eine Neuaustarierung der Verfahrensfehlerlehre: der Fehlerheilung kommt gegenüber der Fehlerunbeachtlichkeit ein Vorrang zu. Das Instrument der Heilung ist geeignet, ein rechtsstaatliches und demokratisches Verfahrensverständnis zu verwirklichen, ohne die Verwaltungseffizienz zu vernachlässigen.