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Albert Ingold

    Erstplanungspflichten im System des Planungsrechts
    Das Recht der Oppositionen
    Desinformationsrecht: Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatliche Desinformationstätigkeit
    • Die Untersuchung fokussiert auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen staatliche Organe bewusst Fehlinformationen verbreiten. Sie hinterfragt die bisherige Fixierung auf wahrheitsgemäße Informationen und lenkt den Blick auf die absichtliche Verbreitung unwahrer Inhalte. Zentrale Fragestellung ist, ob und in welchen Fällen ein demokratischer Rechtsstaat das Recht hat, desinformierend zu agieren. Dabei wird der informationsrechtliche Diskurs zur Richtigkeitsgewährleistung kritisch beleuchtet.

      Desinformationsrecht: Verfassungsrechtliche Vorgaben für staatliche Desinformationstätigkeit
    • Das Recht der Oppositionen

      Verfassungsbegriff - Verfassungsdogmatik - Verfassungstheorie

      „Das Recht der Oppositionen“ birgt ein mehrwertiges Spektrum: einerseits haben Oppositionen Rechte, andererseits sind Oppositionen ein Recht. Doch wie werden Rechte und Berechtigung von Oppositionen verfassungsrechtlich konfiguriert? Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen parlamentsrechtliche Oppositionseinschreibungen, exekutive Oppositionsstrukturen sowie gesellschaftliche Oppositionsfreiheiten. Das Panorama der Oppositionspotentiale wird konflikt- und kontingenzorientiert als Pluralität des Opponierens verstanden: verfassungsrechtsdogmatisch vor allem in Form eines oppositionsbezogenen Freiheitsstatus und der Entfaltung von Oppositionen. Daraus entwickelt Albert Ingold eine Konzeption von Oppositionen als prozeduralisierte und pluralisierte Elemente des Verfassungsrechts, die insbesondere deren Legitimationsbedeutung hervorhebt und in der Grundlegung einer Verfassungstheorie der Oppositionen mündet.

      Das Recht der Oppositionen
    • Albert Ingold stellt sich zentralen Fragen des Planungsrechts: Wann muss eine Gemeinde planen? Wann darf der gesellschaftlichen Entwicklung in der grundrechtssensiblen Raumgestaltung kein freier Lauf gelassen werden? Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt, um einen grundsätzlich neuen, systematischen Zugang zu einer Dogmatik der Erstplanungspflichten zu entwickeln. Erstplanungspflichten schränken die schöpferische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers ein. Diese Einschränkung ist möglich, wenn sich die planerische Gestaltungsfreiheit zu einer strikten Planungspflicht verdichtet. Eine derartige Verdichtung kann - so die dogmatische Grundunterscheidung von Albert Ingold - subjektiv oder objektiv determiniert sein. Die methodologische Leistung des Autors liegt dabei darin, dass die Grundbegriffe dieser Systembildung - insbesondere die Rechtsfigur der Verdichtung von Gestaltungsspielräumen - nicht isoliert im Planungsrecht, sondern als allgemeine rechtliche Strukturprinzipien, die sich auch in der Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgebung wiederfinden, hergeleitet und im Einzelnen auf die Gesamtheit des raumbezogenen Planungsrechts angewendet werden.

      Erstplanungspflichten im System des Planungsrechts