Die Digitalisierung stellt das Urheberrecht vor große Herausforderungen und erfordert eine Neubewertung der urheberrechtlichen Schranken. Ein zentrales Thema ist die Frage, ob elektronische Pressespiegel gemäß § 49 UrhG ohne Zustimmung der Urheber erstellt und verbreitet werden dürfen. Der BGH hat diese Frage 2002 unter bestimmten Voraussetzungen bejaht, doch die Rechtslage bleibt unklar. Insbesondere wird die Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit der Informationsrichtlinie in Frage gestellt. Vera Glas analysiert die Grundsatzentscheidung des BGH und kommt zu dem Schluss, dass elektronische Pressespiegel nicht auf § 49 UrhG gestützt werden können, selbst wenn Papierpressespiegel darunter fallen. Zudem sind die BGH-Rechtsprechung und die aktuelle Auslegung von § 49 UrhG mit den Vorgaben der Informationsrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie enthält keine Schrankenermächtigung für elektronische Pressespiegel, und die Auslegung des § 49 UrhG besteht den Dreistufentest der Richtlinie nicht. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung zieht die Autorin Ergebnisse für das nationale Recht heran, indem sie die Rechtslage in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten einbezieht.
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