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Christian Waldhoff

    22 de abril de 1965
    Das andere Grundgesetz
    Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung im Vergleich Deutschland-Schweiz
    Recht und Konfession - Konfessionalität im Recht?
    Weimars Verfassung
    Streitsache Staat
    Rom in Berlin
    • Rom in Berlin

      100 Jahre diplomatische Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Deutschland

      • 208 páginas
      • 8 horas de lectura

      Mit der Errichtung der Apostolischen Nuntiatur in Berlin im Jahre 1920 begann eine neue Epoche der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Deutschland. Der Band dokumentiert ein Symposium, das anlässlich des hundertjährigen Jubiläums der Apostolischen Nuntiatur in Berlin stattfand. Historische Beiträge beleuchten Vorgeschichte, Voraussetzungen und Kontexte der Nuntiaturgründung. Aus juristischer Sicht wird nach den staats- und völkerrechtlichen Implikationen gefragt. Schließlich werden die gegenwärtigen Herausforderungen und Perspektiven des Verhältnisses von Kirche und Staat reflektiert.

      Rom in Berlin
    • Streitsache Staat

      Die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1922-2022

      Die kritische Geschichte der Deutschen Staatsrechtslehrer-Vereinigung wird in diesem Band umfassend dargestellt, anlässlich ihres hundertjährigen Jubiläums. Der erste Teil beleuchtet die verschiedenen Epochen der Vereinigung, während der zweite Teil zentrale Themen von Staat und Verfassung bis zur Verwaltungsrechtsvergleichung behandelt. Konflikte und Herausforderungen, wie der Umgang mit der NS-Vergangenheit und die Auswirkungen der 68er-Bewegung, werden im dritten Teil analysiert. Abschließend bietet der vierte Teil Außensichten auf die Vereinigung aus internationaler Perspektive und anderen Rechtsdisziplinen.

      Streitsache Staat
    • Weimars Verfassung

      Eine Bilanz nach 100 Jahren

      Renommierte Verfassungsrechtler und Historiker unterziehen die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 einer eingehenden Analyse.0Das 100jährige Jubiläum der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 hat das allgemeine wie das wissenschaftliche Interesse an dieser ersten deutschen Demokratie neu entfacht. Die lange Zeit dominierende Auffassung, die Weimarer Republik sei im wesentlichen an gewissen Konstruktionsfehlern ihrer Verfassung gescheitert, findet zu Recht kaum noch Anhänger. Stattdessen betont man nun stärker ihre Modernität und Fortschrittlichkeit, verweist speziell auf ihre sozialen Errungenschaften und ganz allgemein auf ihr beträchtliches Entwicklungspotential. Der vorliegende Band dokumentiert eine interdisziplinäre Tagung vom Februar 2019, auf der Rechtswissenschaftler und Historiker Beiträge zu einer umfassenden Bilanz der Weimarer Reichsverfassung beisteuerten. Dabei stehen nicht allein deren Strukturen, Institutionen und Rechtsgarantien im Zentrum des Interesses, sondern auch die politischen Prägekräfte und gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Letztlich führt das zu der Frage nach der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit von Verfassungen überhaupt - und nach deren Grenzen

      Weimars Verfassung
    • Zahlreiche Inhalte der geltenden Rechtsordnung sind religiös geprägt oder konnotiert - auch wenn sie in säkularem Gewand erscheinen. Während in der Gegenwart die konfessionellen Bindungen abnehmen, wenn nicht verloren so doch verschüttet zu sein scheinen, steigt die Sensibilität für offene und verdeckte konfessionelle Prägungen in verschiedenen Lebensbereichen. Die in der Geschichtswissenschaft und in den Sozialwissenschaften bestehenden Debatten über die Bedeutung der Konfessionalität wird in den Beiträgen dieses Bandes auf die deutsche Rechtsordnung und die Rechtswissenschaft in Deutschland angewendet.

      Recht und Konfession - Konfessionalität im Recht?
    • Das Wagnis der Demokratie

      Eine Anatomie der Weimarer Reichsverfassung

      Die Weimarer Reichsverfassung hat einen schlechten Ruf. Sie gilt vor allem durch den berüchtigten Notstandsartikel 48 als Fehlkonstruktion, die dazu beigetragen habe, dass aus einer Demokratie am Ende eine Diktatur wurde. Doch dieses bis heute durch die Geschichtsbücher geisternde Urteil ist falsch. Ausgewiesene Kenner der Materie aus unterschiedlichen Disziplinen unterziehen in diesem Buch das überkommene Bild einer grundlegenden Revision.2019 wäre die Weimarer Reichsverfassung 100 Jahre alt geworden. Sie ging mit der Weimarer Republik im Jahre 1933 unter und wurde in der Folgezeit kaum angemessen gewürdigt. Stattdessen machte man sie häufig für das Scheitern der ersten deutschen Demokratie verantwortlich. Der Band tritt diesem verbreiteten Bild entgegen, indem er über Inhalte und Protagonisten, Institutionen und Innovationen, Symbolik wie Nachleben der Weimarer Verfassung informiert. Dabei erweist sich vor allem deren Modernität als beeindruckend. Sie führte das Frauenwahlrecht ein, etablierte den Sozialstaat, regelte wegweisend das Verhältnis von Staat und Religion und stellte einen ausführlichen Grundrechtskatalog auf.

      Das Wagnis der Demokratie
    • Der positive und der negative Verfassungsvorbehalt

      Überlegungen zu einer Regelungstheorie im Grenzbereich von Verfassungsrechtsdogmatik und Verfassungstheorie

      Was gelangt wann und warum in Verfassungstexte, was gelangt wann und warum nicht hinein? Gibt es notwendige Verfassungsinhalte? Welche verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Maßstäbe gibt es für die „Hochzonung“ von Inhalten aus dem einfachen Gesetzesrecht auf die Stufe der Verfassung? Um diese bisher wenig untersuchten Fragen geht es in Christian Waldhoffs Abhandlung. Der Verfassungsvorbehalt wird dabei sowohl als Figur der Rechtsdogmatik als auch der Verfassungstheorie behandelt. Die untersuchten Beispiele stammen aus dem Grundgesetz, aus ausländischen Verfassungen wie auch aus der Verfassungsgeschichte.

      Der positive und der negative Verfassungsvorbehalt
    • Im Ländervergleich ist die Finanzsituation Nordrhein-Westfalens für den Gesamtstaat am bedeutendsten. Gleichzeitig gehört Nordrhein-Westfalen zu den Ländern, die die grundgesetzliche Schuldenbremse bisher nicht umgesetzt haben. Die Einführung einer Schuldenbremse in das Landesverfassungsrecht steht daher auf der Agenda der Verfassungsreformkommission des Landtags Nordrhein-Westfalen. Vor diesem Hintergrund diskutiert die Schrift zunächst die Zweckmäßigkeit einer Aufnahme in die Landesverfassung. Sodann lotet sie die kraft Grundgesetzes für alle Länder geltenden, finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben und Spielräume aus. Sie bewertet die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer Schuldenbremse verfassungsrechtlich und -politisch. Dabei diskutieren die Autoren Fragen mit politischem Konfliktpotential wie die Rolle der Kommunen, den Schutz vor Umgehungen sowie Sanktionsmechanismen. Die Untersuchung mündet in rechtsförmliche Formulierungsvorschläge zur Änderung der Landesverfassung.

      Eine Schuldenbremse für Nordrhein-Westfalen
    • Gnade diente seit jeher als Komplement zum Recht. Gnade konnte damit nicht selbst Recht sein, sondern stellte eine andere Kategorie neben dem Recht dar. Sie hat ihre Ursprünge im Religiösen. Das Recht zu begnadigen kam in Monarchien zumeist dem Herrscher zu. Im Verfassungsstaat der Gegenwart erscheint demgegenüber die Gnade weitgehend verrechtlicht: Zwar weist das Grundgesetz das Gnadenrecht dem Staatsoberhaupt und weisen die Landesverfassungen dieses Recht den Ministerpräsidenten zu. Die konkrete Umsetzung ist jedoch delegiert, durchnormiert und bürokratisiert. Ohnehin erscheinen viele Fälle, die früher im Gnadenwege gelöst wurden, heute mit den Mitteln des Rechts bewältigbar: Teile des materiellen Strafrechts und des Strafvollzugsrechts können als in die Rechtsordnung diffundierte Gnadenaspekte verstanden werden. Nimmt man hinzu, dass nach der Rechtsprechung Gnadenentscheidungen nicht justiziabel sein sollen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung von Gnade im Verfassungsstaat des Grundgesetzes erneut und verstärkt. Diesen Fragen widmet sich der Band unter Einbeziehung historischer und theologischer Analysen und unter Einbeziehung der Gnadenpraxis in Bund und Ländern.

      Gnade vor Recht - Gnade durch Recht?