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Jakob Held

    Die EU-Wasserrahmenrichtlinie
    TNSchG 2005
    • TNSchG 2005

      Tiroler Naturschutzgesetz 2005

      Effektiver Naturschutz muss auf vielen Ebenen stattfinden. Eine zentrale Rolle kommt hier gesetzlichen Regelungen zu, welche das Spannungsfeld zwischen Naturschutz einerseits und Naturnutzung andererseits zum Gegenstand haben. Da die Naturschutz-Gesetzgebung in Österreich Landessache ist, stehen die Landesgesetze dabei im Fokus des Rechtsanwenders und oft auch am Beginn der Überlegungen zur Realisierung von Projekten. Der Kommentar zum Tiroler Naturschutzgesetz bietet dem Rechtsanwender dazu erstmals einen kompakten Überblick über die Rechtsmaterie samt den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers und den wesentlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis hin zum Verfassungsgerichtshof. Er richtet sich dabei ebenso an Rechtsanwälte, Verwaltungs- und Unternehmensjuristen, wie auch an all jene, die im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit mit den Vorgaben des Naturschutzgesetzes konfrontiert sind, etwa im Bereich der Landwirtschaft, des Tourismus und der Industrie.

      TNSchG 2005
    • Diese Arbeit beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragestellungen, die im Zuge der Umsetzungsarbeiten der WRRL entstanden sind. Der Hauptteil dieses Buches betrifft die Ausnahmetatbestände der vorliegenden Richtlinie. Die Bedeutung der einzelnen Artikel in einem sinnvollen Zusammenhang darzustellen, ihre Querverbindungen begreiflich zu machen und die konkreten Auswirkungen zu erklären, sind die Intentionen des dritten Kapitels. Wie soll das Gesamtkonzept der WRRL in der Praxis funktionieren? Mit Hilfe einer chronologischen Darstellung, angefangen bei der Festsetzung bestimmter Referenzzustände bis hin zur Ausarbeitung der gewässertypspezifischen Sanierungsprogramme, wird der vorgesehenen Ablauf der Umsetzung in Österreich beschrieben. Der Hauptteil dieser Arbeit betrifft die zahlreichen Ausnahmeregelungen der WRRL. Insb werden die Kriterien zur Einstufung eines Gewässers als künstlich oder erheblich verändert überprüft und eventuelle Unsicherheiten bzw Interpretationsprobleme dargestellt. Werden durch die zahlreichen Ausnahmetatbestände die ehrgeizigen Zielvorgaben der WRRL aufgeweicht und ist in weiterer Folge möglicherweise eine Zweckverfehlung der Richtlinie zu befürchten?

      Die EU-Wasserrahmenrichtlinie