Struggling with addiction for years, the author shares a deeply personal journey from the depths of substance abuse to recovery. Readers will witness the transformation and the destructive behaviors that accompany addiction, evoking both empathy and reflection. The narrative emphasizes the profound impact individuals can have on each other's lives, illustrating the concept of the Ripple Effect in recovery. This book aims to inspire hope and understanding for those affected by addiction, highlighting the possibility of change and redemption.
Tim Weber Libros





The foreword provides insight into the book's themes and context, setting the stage for the reader. It highlights the author's intent and the significance of the work, offering a glimpse into the motivations behind the writing. The foreword may also touch on the impact of the book within its genre or its relevance to contemporary issues, enhancing the reader's understanding and appreciation of the forthcoming content.
Der ethnographische Blick
Büchners Woyzeck und das Volkslied
In der Autorenbiographie Georg Büchners sind die Bezüge zu Volksliedern evident. Büchner selbst hat Volkslieder aus mündlicher Überlieferung gesammelt und sie versatzstückartig in seine literarischen Texte integriert. Sein Selbstverständnis kommt nicht nur einer literarisch-ethnographischen Forschungsgeschichte nahe, sondern ebenso der modernen Diskussion um Authentizität im Feld. Die Studie stellt Büchner erstmals als Ethnographen vor, liest seinen Woyzeck als ethnographisch motivierte Poetik und kontextualisiert Liedversatzstücke in ihren kulturellen Diskurs
Das Überschreiten von Grenzen führt zu Chaos und Orientierungslosigkeit, schafft aber auch neue Perspektiven und Freiheiten, sowohl im Realen als auch im Ideellen oder Virtuellen. Die Auswirkungen dieser Disziplinlosigkeit auf den Menschen und das Verschwimmen eigener oder fremdbestimmter Grenzen verdeutlichen diesen Prozess als alltagsimmanentes Phänomen – als Umbruch und Bewegung, niemals als Stillstand. Die dgv-Studierendentagung, die vom 25. bis 28. Mai 2012 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz stattfand, bot Studierenden der Kulturanthropologie, Volkskunde, Europäischen Ethnologie und verwandter Fachrichtungen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz die Möglichkeit, das Motto „disziplinlos“ in Workshops, Vorträgen und Gesprächen zu erörtern. Im Fokus stand auch die Öffnung universitärer Disziplinen. Beiträge aus Film- und Theaterwissenschaft, Ethnologie und Germanistik wurden unter kulturwissenschaftlicher Perspektive zusammengeführt. Die Teilnehmenden waren eingeladen, ihre während der Tagung behandelten Themen in diesem Band vorzustellen. Dies bietet Einblick in die jährlich stattfindende Studierendentagung und ermöglicht den wissenschaftlichen Austausch über eigene Studien außerhalb der universitären Institution. So kann das eigene Fach aktiv mitgestaltet werden. Weitere Schlagworte: Interdisziplinarität, Gaspar Noé, Antiziganismus, Deutsche Gesellschaft für Volkskunde, Tagungsband.
Als „Universaldienst“ wird ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen bezeichnet, das auch nach Marktliberalisierung und -privatisierung flächendeckend gewährleistet sein soll. Das Telekommunikationsgesetz sieht ein System hoheitlicher Eingriffe vor, um die Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes durch private Unternehmen sicherzustellen. Besonders umstritten ist die bedarfsabhängige Abgabe von Unternehmen mit einem Marktanteil von über 4% zur Finanzierung des Universaldienstes, die als verfassungswidrig angesehen wird. In den letzten Jahren hat die technikermöglichende Funktion des Rechts an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Kontext der Telekommunikation durch Leitungsführungsrechte über Verkehrswege und Privatgrundstücke. Diese Rechte, die im deutschen Telekommunikationsrecht verankert sind, haben historische Wurzeln im Telegrafenrecht. Der Autor argumentiert, dass die technikermöglichende Dimension des Telekommunikationsrechts bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Universaldienstleistungsabgabe berücksichtigt werden muss. Er kommt zu dem Schluss, dass die Universaldienstleistungsabgabe des Telekommunikationsgesetzes mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht und somit verfassungsgemäß ist.