Mit dem 'in a nutshell'-Band zum Familienrecht lassen sich Grundstrukturen und Leitgedanken des Rechtsgebiets in kürzester Zeit für Prüfung oder Praxis aneignen oder wiederholen. Die Einleitung und Exkurse zu historischen, sozialen und politischen Hintergründen legen das Fundament für ein tiefgreifendes Verständnis der intensiv diskutierten Materie. Sachverhaltsbeispiele veranschaulichen die Theorie, und Grafiken und Tabellen erleichtern den visuellen Zugang.
Walter Boente Libros



Der erste Band des Zürcher Kommentars zum neuen Erwachsenenschutzrecht behandelt die eigene Vorsorge und die Massnahmen von Gesetzes wegen nach den Art. 360–387 ff. ZGB. Der Kommentar führt die bereits ausdifferenzierten Stellungnahmen in der Literatur zum neuen Recht in einem Werk zusammen, hinterfragt sie kritisch und fügt sie in den dogmatischen Gesamtkontext des Erwachsenenschutzes ein. Die Kommentierung knüpft an die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grundlagen an, die durch eine rechtsvergleichende Perspektive ergänzt werden. Aufbauend auf allgemeinen zivilrechtlichen Lehren werden eigene Stellungnahmen zu den bereits hervorgetretenen Streitfragen entwickelt, weitere (Praxis-)Fragen herausgearbeitet und Unklarheiten der gesetzlichen Regelung im Einzelnen einer Lösung zugeführt.
Nebeneinander und Einheit im bürgerlichen Recht
Zur Gliederung des Rechtsstoffs im Bürgerlichen Gesetzbuch
Die europäische Rechtsvereinheitlichung im Privatrecht baut auf der Gliederung des Rechtsstoffs der nationalen Rechtsordnungen auf. Walter Boente führt aus, dass diese Gliederung im deutschen Bürgerlichen Recht jenseits der großen Linien Allgemeiner Teil, Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht heutzutage keine Begründung mehr erfährt. Das Nebeneinander und die Einheit der subjektiven Rechte, Ansprüche, aber auch allgemein der Rechte und Pflichten erscheint so als bloß von der Gliederung römischer actiones abgeschaut und weiter tradiert. Dreh- und Angelpunkt ist die historisch-systematische Rechtsschule nach Savigny. Ohne ihren Grund und ihre Begründung ist die überkommene Gliederung des Rechtsstoffs heute in Auflösung begriffen. Bleibt sie auch wirkungsmächtig, so vermag sie doch die Rechtsfindung nicht mehr anzuleiten. Sie verkommt zur bloßen Übung.