Stichtag Brexit 30.3.2019 Der absehbare Austritt des Vereinigten Konigreichs aus der EU ruckt immer naher. Unternehmen, Verbande und die Rechtsberatung stellen sich jetzt auf die Szenarien ein. Das Brexit-Handbuch in 2. Auflage Die Neuauflage des in der 1. Auflage schnell vergriffenen Handbuchs erklart aktuell und passgenau, worauf sich die Akteure nach dem Austritt zum 30.3.2019 und zum Ende der vorgesehenen Ubergangsperiode zum 1.1.2021 einstellen mussen. Sie unterzieht das Austrittsabkommen (bzw. dessen Entwurf) einer umfassenden Analyse und erscheint unmittelbar wenn klar ist, welche Regelungen greifen. Das Verhaltnis zum EWR, zu den bilateralen Abkommen mit der Schweiz wie Einzelheiten zu den Regelungen der Ubergangsfrist werden dabei eingehend erlautert, die Fragen zu Committees und Dispute Settlement ebenso wie die Folgen des Brexit fur Nordirland und Schottland geklart. Die nationale Brexit-Begleitgesetzgebung in UK und Deutschland ist berucksichtigt. Fur die Beratungspraxis sind die Auswirkungen des Brexit auf die wichtigsten Rechtsgebiete des Privat- und Wirtschaftsrechts dargestellt: Warenverkehrsfreiheit Personenfreizugi
Malte Kramme Libros


Der Konflikt zwischen dem Bankgeheimnis und Refinanzierungsabtretungen
Deutschland - Frankreich - Schweiz
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Der Verkauf von Darlehensforderungen ist ein bei Banken beliebtes Instrument der Refinanzierung. Der Handel mit besonders risikobehafteten Darlehensverbindlichkeiten (sog. subprimes) in den USA gilt sogar als maßgeblicher Auslöser der Finanzkrise. Diese Refinanzierungsform bringt zudem einen Konflikt mit dem Bankgeheimnis mit sich, denn die Übertragung einer Darlehensforderung auf einen Erwerber geht im Regelfall mit der Aufdeckung von Informationen über den Kunden und sein Kreditverhältnis einher, die der Kunde im Normalfall vertraulich behandelt wissen möchte. Die rechtsvergleichende Untersuchung geht auf Grundlage einer Analyse des deutschen, französischen und schweizerischen Rechts der Frage nach, wie dieser Konflikt zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Bankkunden und dem Interesse der Banken an der Handelbarkeit von Krediten im Sinne eines echten Interessenausgleichs gelöst werden kann.