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Sebastian Schenk

    Die antizipierte Beweiswürdigung gemäss ZPO
    Drittbetroffene und Nebenparteien im schweizerischen Zivilprozess
    • Drittbetroffene und Nebenparteien im schweizerischen Zivilprozess

      Verfahrensbeteiligung, Verfahrensrechte und Anwendungsfälle

      Das Verhältnis der Hauptparteien zu wirkungsbetroffenen Dritten, mögliche Beteiligungsformen Drittbetroffener und im Allgemeinen die Wirkungen von Entscheiden sind seit jeher im Zivilprozessrecht breit und kontrovers diskutierte Themen. Als erste umfassende Abhandlung seit Inkrafttreten der ZPO nimmt sich die vorliegende Dissertation der Thematik an. Die Arbeit befasst sich schwerpunktmässig mit der einfachen und streitgenössischen Nebenintervention sowie der einfachen Streitverkündung. Zudem bilden eine mögliche zivilprozessuale Beiladung und eine gerichtliche Orientierungspflicht Gegenstand der Untersuchung. Eine ausführliche Darstellung konkreter Anwendungsfälle aus verschiedenen Rechtsgebieten dient der Veranschaulichung. Die Dissertation stellt aufgrund ihrer Praxisnähe und Systematik ein wichtiges Hilfsmittel für die Gerichts- und Anwaltspraxis sowie die Rechtswissenschaft dar.

      Drittbetroffene und Nebenparteien im schweizerischen Zivilprozess
    • Die antizipierte Beweiswürdigung hat in der Schweizerischen Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Regelung erfahren. Trotzdem spricht sich das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung für deren Zulässigkeit aus. Die Lehre ist bezüglich dieser Frage gespalten. Gewisse Ungereimtheiten im Gesetzgebungsprozess befeuern den herrschenden Lehrstreit. Unter Einbezug der aktuellsten Literatur und Rechtsprechung werden in umfassender Weise verschiedene Aspekte der antizipierten Beweiswürdigung beleuchtet. Dargestellt werden neben der zentralen Frage der Zulässigkeit insbesondere die verschiedenen Erscheinungsformen in der Lehre und Rechtsprechung. Zudem werden relevante Punkte im Zusammenhang mit der Beweisverfügung und dem Rechtsschutz behandelt.

      Die antizipierte Beweiswürdigung gemäss ZPO