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Tanja Stiller

    Literarästhetische Verstehenskompetenz in der Grundschule
    Grenzen des Notwehrrechts bei der Verteidigung von Sachwerten
    • 2017

      Die Fähigkeit zu literarästhetischem Textverstehen ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der deutschdidaktischen Diskussion gerückt. Obwohl es zu literarischem Lernen für den Primarbereich verschiedene theoretische Ansätze und empirische Studien gibt, wurde literarästhetisches Textverstehen im Grundschulbereich innerhalb der Deutschdidaktik bisher noch nicht kompetenztheoretisch untersucht. Daher lag die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit darin, literarästhetisches Textverstehen anhand konkret beschriebener Dimensionen im Primarbereich kompetenztheoretisch und umfassend empirisch zu untersuchen. Hierfür wurde ein qualitatives Forschungsdesign entwickelt, um Aufschluss über die literarästhetischen Verstehensfähigkeiten von Grundschulkindern zu erhalten. Aus dieser Arbeit haben sich vielfältige Befunde zur literarästhetischen Textverstehenskompetenz von Grundschulkindern ergeben, die nun einen differenzierteren Blick auf die literarischen Verstehensfähigkeiten im Primarbereich ermöglichen.

      Literarästhetische Verstehenskompetenz in der Grundschule
    • 1999

      Das Notwehrrecht, wohl das deutlichste Beispiel eines Rechtfertigungsgrundes, gilt wegen des Verzichts auf Ausweichpflicht und Güterproportionalität im Wortlaut des 32 StGB in Deutschland als besonders «schneidig». Über die Notwendigkeit einer Beschränkung dieser gesetzlichen Weite der Selbstverteidigungsbefugnis bei einem Angriff auf geringwertige Sachen herrscht bereits weitgehende Einigkeit. Neben der dogmatischen Fundierung dieses Ergebnisses wird vor allem untersucht, inwieweit zumindest Tötung oder schwere körperliche Schädigung des Angreifers als Verteidigungsmittel im Interesse des Lebensschutzes auch dann versagt werden müssen, wenn eine höherwertige Sache auf dem Spiel steht. Angeregt wird eine Aufwertung höchstpersönlicher Rechtsgüter gegenüber rein materiellen Werten im Notwehrrecht.

      Grenzen des Notwehrrechts bei der Verteidigung von Sachwerten