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Nina Dierkes

    Jurisdiktionskonflikte bei der strafrechlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet
    • Das Internet ermöglicht nahezu unbegrenzte Übertragung und Austausch von Daten, was jedoch auch zu einer Zunahme von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich der Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, geführt hat. Dies erfordert Anpassungen im Strafanwendungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Eröffnung der Strafgewalt. Nach den §§ 3, 9 StGB ist entscheidend, ob die Tat oder der Erfolg eines Deliktes im Inland stattfand. Im Internet ist die Zuordnung des Handlungsorts klar, da sie am Ort der Datenübertragung anknüpft. Der Erfolgsort hingegen ist weniger eindeutig, da er von der Art des Delikts abhängt. Nur Erfolgsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte können einen Erfolgsort haben, während abstrakte Gefährdungsdelikte, die bereits durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Inhalten gekennzeichnet sind, oft keinen klaren Erfolgsort aufweisen. Dies führt zu Strafbarkeitslücken, da Täter ihren Handlungsort im Internet frei wählen können. Eine Ausweitung des Erfolgsorts auf den Ort der möglichen Kenntnisnahme könnte jedoch zu einer Vielzahl an anwendbaren Rechtsordnungen führen, was im Urheberrecht besonders relevant ist. Die Studie beleuchtet die Grundzüge des Urheberrechts, die Problematik des Schutzlandprinzips und die unklare Bestimmung von Rechtsverletzungen im Internet. Zudem werden aktuelle Auslegungen und Lösungsvorschläge für das Strafanwendungsrecht sowie ein eigenständiger Vorschlag für das Urheberstrafrecht präse

      Jurisdiktionskonflikte bei der strafrechlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet