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Sibylle Hampen

    Vorteile an das Unternehmen als Drittvorteile im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB?
    • 2017

      Korruption zeigt sich in vielen Formen, darunter Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Begriff Korruption ist kein spezifischer juristischer Terminus und findet sich nicht im Strafgesetzbuch oder der Strafprozessordnung. Ethisch betrachtet bezieht sich Korruption auf Verhaltensweisen, bei denen öffentliche Personen unangemessene Vorteile auf Kosten der Bevölkerung erlangen. Wirtschaftlich betrachtet steht der Einfluss auf freien Wettbewerb oder das Allgemeinwohl im Vordergrund. Korruption wird als Missbrauch eines öffentlichen Amtes oder einer Funktion beschrieben, um Vorteile für sich oder Dritte zu erlangen. Unklar ist, ob Vorteile für das Unternehmen, für das der Angestellte tätig ist, als Drittvorteile gemäß § 299 StGB gelten können. Laut § 299 Abs. 1 StGB muss der Täter den Vorteil nicht für sich selbst fordern, sondern kann dies auch für Dritte tun. Die Definition des „Dritten“ ist komplex, da die Beziehung zwischen Angestellten und Begünstigten irrelevant ist. Die herrschende Meinung sieht auch das Unternehmen als möglichen Dritten. Diese Erweiterung des Tatbestandes hat zu Anwendungsschwierigkeiten geführt, was eine restriktive Auslegung erforderlich machte. Es besteht daher ein Bedarf, geeignete Restriktionsansätze für das Drittvorteilsmerkmal zu finden, um klarzustellen, dass Vorteile, die ausschließlich dem Unternehmen zugutekommen, vom Tatbestand ausgeschlossen sind.

      Vorteile an das Unternehmen als Drittvorteile im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB?