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Tobias Fasnacht

    Die Einwilligung im Datenschutzrecht
    Datenschutz Rechtliche Schnittstellen
    • Die vier Beiträge des vorliegenden Sammelbands befassen sich mit verschiedenen Schnittstellen des Schweizer Datenschutzrechts, dabei kommen so unterschiedliche Themen zur Sprache wie die Schnittstelle zwischen dem neuen Schweizer DSG und der DSGVO, die Abgrenzung und das Zusammenspiel zwischen kantonalem Datenschutzrecht und bundesrechtlichen Regelungen zum Kindesrecht, die datenschutzrechtlichen Aspekte der schulinternen Logopädie und Sozialarbeit – insbesondere die Verknüpfung von allgemeinen Datenschutzgesetzen, Berufsgeheimnissen und kantonalen Spezialgesetzen sowie das Datenschutzrecht für künstliche Intelligenz in der öffentlichen Verwaltung, wobei hier insbesondere datenschutzrechtliche Fragen der KI-Technologie an konkreten Use-Cases erörtert werden.

      Datenschutz Rechtliche Schnittstellen
    • Die Einwilligung im Datenschutzrecht

      Vorgaben einer völker- und verfassungsrechtlich konformen Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Einwilligung im schweizerischen Recht

      Die Einwilligung in eine Datenbearbeitung wird hierzulande im Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 geregelt. Die vorliegende Freiburger Dissertation beschäftigt sich damit, wie diese Regelung an aktuelle Entwicklungen angepasst werden kann. So ist bspw. beim Abschluss von privaten Versicherungen die Frage aufzuwerfen, ob heutzutage in eine Bearbeitung von genetischen Daten eingewilligt werden darf. Der Autor analysiert diese und viele andere Fragen mit Blick auf das übergelagerte Völker- und Verfassungsrecht sowie auf das schweizerische und bundesdeutsche Datenschutzrecht. Im Rahmen der Arbeit wird die Funktion der datenschutzrechtlichen Einwilligung im jeweiligen Sachbereich - wie etwa im Rahmen der Sozialhilfe oder von Big Data - untersucht und aufgezeigt, wo und wie durch eine Anpassung ihrer Anforderungen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen tatsächlich besser geschützt werden können.

      Die Einwilligung im Datenschutzrecht