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Reinhild Rumphorst

    Journalisten und Richter
    • Journalisten, die aus Sorge um das Gemeinwohl über öffentliche Missstände berichteten, hatten zur Zeit der Weimarer Republik kaum Chancen, einer Bestrafung wegen Ehrverletzung zu entgehen. Erst das GrundgeSetz schuf die VorausSetzung für eine Pressefreiheit, die es ihnen erlaubt, sich in alles einzumischen, an dem ein demokratisch legitimiertes öffentliches Informationsinteresse besteht. Doch die Verfassungsnorm zum „lebenden Recht“ zu gestalten, fiel den deutschen Straf- und Zivilrichtern nicht leicht. Die vorliegende Untersuchung überprüft anhand von Presserechtsfällen die Entwicklung der Rechtsprechung von der Weimarer Republik bis zur jungen Bundesrepublik Deutschland. Im Mittelpunkt stehen die Entscheidungen zum § 193 StGB, der die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Ehrenschutzverfahren straffrei stellt.

      Journalisten und Richter