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Angelika Emmerich-Fritsche

    Vom Völkerrecht zum Weltrecht
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung
    • Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).

      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung
    • Vom Völkerrecht zum Weltrecht

      • 1204 páginas
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      Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines „Weltbürgerrechts“ an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.

      Vom Völkerrecht zum Weltrecht