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Matthias-Raphael Schneider

    Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz
    • 2018

      Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nehmen nicht an der Sozialauswahl teil. Die Abhandlung untersucht den manipulativen Einsatz dieses Kündigungsschutzes im Kontext des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), insbesondere in Verbindung mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). § 15 Abs. 3 TzBfG ermöglicht es, durch das KSchG geschützte Arbeitnehmer planmäßig auszutauschen, indem ein Kapazitätsüberhang geschaffen wird, den der Arbeitgeber durch Kündigungen abbaut. Dabei werden die bisherigen Arbeitnehmer gekündigt, während neu befristet eingestellte Arbeitnehmer bleiben. Solche Austauschkündigungen sollten nicht zulässig sein, was der bestehenden Ansicht entspricht. Allerdings ergeben sich Besonderheiten im Vergleich zu anderen Austauschkündigungen. Zudem werden zufällige Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz betrachtet. Es ist nicht garantiert, dass besonders geschützte Arbeitnehmer tatsächlich schutzwürdiger sind. Die besondere Eigenschaft könnte die soziale Schutzwürdigkeit nach dem KSchG nicht aufwiegen. Aktuell fehlt es an Vergleichsmöglichkeiten und -maßstäben, was zur Vermeidung von Missverhältnissen eine Einschränkung der besonderen Schutzvorschriften erforderlich macht. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Schließlich wird ein Vorschlag für ein einheitliches System von allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen unterbreitet.

      Kollisionen zwischen allgemeinem und besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz