Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.
Die Bestandskraft des Verwaltungsakts und ihre Durchbrechung auf Antrag des Betroffenen.
Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwachst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geandert werden kann. Eine Moglichkeit, zu einer neuen abweichenden Entscheidung zu gelangen, stellt 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unubersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und der Betrachtung ihrer historischen Vorbilder. Eingehend untersucht werden ferner die Einbettung des 51 VwVfG in das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem und den verwaltungsverfahrensrechtlichen Korrekturmechanismus. Schwerpunkte bilden dabei eine Analyse des Verhaltnisses von 51 VwVfG zu den 48-49 VwVfG, welche Rucknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erlauben, und die Betrachtung problematischer Mehrpersonenkonstellationen.
