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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, § 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, § 1 GewStG fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG. Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind bei Gewerbebetrieben gemäß § 8 Nr. 1 lit. a GewStG ein Viertel der Summe des gezahlten Entgelts für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 übersteigt. Die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG war in der Vergangenheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das BVerfG hat im Jahr 2016 zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zurückgewiesen. Jedoch ließ sich den Beschlüssen entnehmen, dass das BVerfG dem Grundsatz nach bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG einen Verfassungsverstoß verneint. Bei Kreditinstituten greift das sogenannte Bankenprivileg, welches zu einer verminderten Hinzurechnung von Entgelten für Schulden führt, § 19 GewStDV.
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2019 sind offiziell 16.340 Deutsche in die Schweiz ausgewandert. Allerdings kehrten bisher 10.523 davon wieder zurück. Im Rahmen der Planung des Wegzuges sollte auch an die steuerlichen Konsequenzen in Deutschland gedacht werden. Hierbei ist vor allem die in § 6 AStG geregelte Wegzugsbesteuerung zu beachten, da diese ggf. zu einem Liquiditätsproblem führen kann. Ziel dieser Arbeit ist es, den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG vorzustellen. Darüber hinaus wird die Wegzugsbesteuerung ins Verhältnis zum FZA mit der Schweiz gesetzt und anhand des EuGH Urteils in der Sache Wächtler vom 26.02.2019 die Konformität mit dem FZA beleuchtet. Anschließend wird die am 24.03.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesänderung vorgestellt und hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft.
Wiedereinführung der Vermögenssteuer. Eine quantitative Analyse vor dem Hintergrund der anhaltenden Debatten
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Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der von Teilen der Gesellschaft und der Politik geforderten Wiedereinführung der Vermögenssteuer. Ziel dieser Arbeit soll es sein, durch eine quantitative Analyse die Folgen einer Wiederbelebung der Vermögenssteuer und die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen und strukturellen Herausforderungen aufzuzeigen. Zudem sollen ein Überblick über die mögliche Ausgestaltung einer Vermögenssteuer gegeben werden und Alternativen zur Umgehung einer deutschen Vermögenssteuer dargestellt werden. Die deutsche Staatsverschuldung steigt aktuell in Rekordhöhe. Ursachen sind unter anderem die Energiewende, die Notwendigkeit von Investitionen in die digitale Infrastruktur und die Aufrüstung der Bundeswehr in Folge des Krieges in der Ukraine. Im Jahr 2020 geriet Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie in eine der schwersten Rezessionen der letzten Jahrzehnte. Diese erforderte einschneidende Maßnahmen, beispielsweise die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie weiten Teilen des Einzelhandels, und führte zur Unterbrechung weltweiter Lieferketten. Zur Abmilderung der Folgen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmensexistenzen wurden von der Regierung verschiedene Maßnahmenpakete verabschiedet. An dieser Stelle sind unter anderem das Kurzarbeitergeld, aber auch steuerliche Entlastungen, wie die Erweiterung des Verlustrücktrages oder vereinfachte Steuerstundungsverfahren, zu nennen. Schätzungen der Deutschen Bundesbank zufolge könnte die Corona-Krise den deutschen Staat bis zu 1,9 Billionen Euro kosten. Auch in den kommenden Jahren wird mit Blick auf den Klimawandel und die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise mit einem erhöhten Finanzbedarf zu rechnen sein. Neben den alltäglichen sozialstaatlichen Aufgaben wird zudem die geplante Aufrüstung der Bundeswehr über das einzurichtende Sondervermögen von 100 Mrd. Euro hinaus enorme finanzielle Mittel benötigen. Vor dem Hintergrund, dass ab dem Jahr 2023 die Schuldenbremse wieder eingehalten werden soll, stellt sich die Frage, wie die zusätzlichen finanziellen Mittel für den Staat aufgebracht werden können. Auf der Suche nach potenziellen Steuermehreinnahmen wird in der politischen Debatte in Deutschland seit einigen Jahren über eine allgemeine Vermögenssteuer diskutiert. Auch bei den Bundestagswahlen 2021 beherrschte die Vermögenssteuer die Frage nach der Finanzierung der Corona-Krise.
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Leben eines Unternehmens kommt der Nachfolgeregelung eine wesentliche Bedeutung zu. Zum einen kann es sich als schwierig gestalten, einen geeigneten Nachfolger zu finden, zum anderen kann die steuerneutrale Übertragung des Unternehmens auf den jeweiligen Nachfolger aus steuerlicher Sicht herausfordernd sein. Hierbei kommt § 6 Abs. 3 EStG eine zentrale Rolle zu, da er eine steuerneutrale Übertragung eines Unternehmens auf den Nachfolger ermöglicht. Die im Unternehmen entstandenen stillen Reserven werden bei dieser Übertragung nicht aufgedeckt, um die Liquidität und somit die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung steht dem übertragenen Vermögen tatsächlich kein diesem entsprechender Wert gegenüber. Daher stellt der Gesetzgeber das Realisationsprinzip zur Sicherung des Unternehmens hier vor das Subjektsteuerprinzip. § 6 Abs. 3 EStG stellt eine Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips dar, da stille Reserven unentgeltlich auf einen neuen Rechtsträger übergehen. Das Subjektsteuerprinzip sieht jedoch vor, dass diese bei dem Steuerpflichtigen zu versteuern sind, bei dem sie wirtschaftlich entstanden sind. § 6 Abs. 3 EStG ist jedoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nachdem stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen, soweit die Besteuerung sichergestellt ist.